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5 (1832)
Entstehung
Seite
723
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Codex. L. V. Tit. 9. De secundis nuptiis.

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Wen ist, untersagen Wir durchaus, durch den Inhalt gegen-wärtiger kaiserlicher Verordnung von Neuem. Auch benehmenWir für die Zukunft Allem und Jedem die Erlaubnis», zue 'ner solchen Verbindung, oder vielmehr Verpestung, die Ge-"ehmigung sich zu erbitten, auf dass Jeder wisse, dass ihm auchdie Bewilligung einer Sache, deren Nachsuchung nicht gestat-tet ist, selbst wenn er sie (die Bewilligung) künftig durchErschleichung erlangen sollte, nicht von Nutzen sein wird.

Neunter Titel.

J} e secundis nuptiis.{Von der anderweitigen Ehe 3 *).)

!• D. K. Gr atianus, Valcntinianus u. Theo dosius anEutropius, l'racf. l'raet.

Eine Frauensperson, welche ihrem früheren Ehemann,indem sie ihre [anderweitige] Verheirathung [zu sehr] be-schleunigt hat 3S ) , nicht die gebührende Trauer erwiesen, soll»ach bekanntem Rechte mit der Infamie behaftet sein. Ausser-*dem soll sie ihrem zweiten Ehemann von ihrem Vermögen»icht über den dritten Theil als Heirathsgut einbringen, undmin auch durch ein Testament nicht mehr als den dritten Theil[ihres Vermögens] hinterlassen dürfen. Ferner soll sie Vona Hen Erbschaften, Vermächtnissen, letztwilligen Fideicommis-* e « und Schenkungen von Todeswegen ausgeschlossen sein,enii alles Dies sollen sich die [testamentarischen] Erben oderl'iiterben oder die Intestaterben zueignen, damit es nicht den^"schein habe, als ob Wir bei den Vorschriften, durch wei-ne Wir eine Verbesserung der Sitten eingeführt haben, denv ortheil des Staatsschatzes berücksichtigten. Auch Das soll sieerlieren, was ihr erster Ehemann ihr letztwillig hinterlassenr?t) wiewohl Das, was der Ehefrau von ihrem früherenl u "e hinterlassen wird und durch eine unzeitige Verheira-,ung [derselben] herrenlos zu werden beginnt, zuvörderste « im Edict des Prä'tors aufgeza'hlteirzehn Personen 36 ), d. h.e " Ascendenten und Desceudenten, den Seitenverwandten

rf ') Secundac nuptiae heisst jede neue Ehe, welche nach einer vor-gegiingencn gültigen und rechtmässig aufgehobenen Ehe ge-schlossen worden ist, ohne Hücksieht auf die Zahl der frühe-ren Ehen.

ä ) D. h. wenn sie während des Trauerjahres sich wieder ver-neiratliet, wie es die Glosse richtig erklärt, cf. Glück V.

3 &. 178. XXIV. S. 191.

L «er diese decem personae sind, die der Prätor in seinem■kdict dem extraneut manumisior vorzog, sagt §. 3. /. de bonor.Von. Cf. Glücks Intestat-Erbfolge §. 93.