I
722 Codex. L. VI Tit. 8. >S» nuptias ex rescripto pelantur.
die Unterbeamten des Richters selbst sorgen werden. Wennaber dies Vergehen dein ordentlichen Richter znr Last fäll',so sollen alle Angelegenheiten dieses Hauses nnd alle [dasselbebetreifenden] Civil- oder Criminalgeschäfte, so lange jener i°der [Provinzial-] Verwaltung bleibt, seinem Stellvertreter z«-stehen ; wenn aber der Stellvertreter oder ein ähnlicher [Beam-ter] die Gewalt seines Amts zur Abschliessnng einer solchenEhe in Bewegung setzet, so soll hinwiederum der ordentlich 0Richter dazwischen treten; wenn aber Beide verdächtig auw,so soll, so lange sie daselbst als [Provinzial-] Verwalter B1C"befinden, der besondere Schutz solcher Familien der erhabe-nen Präfectur obliegen. Geg. zu Thessalonich, d. 17. J<""580, u. d. Öten C. ii. Gratian. n. lsten d. Theodosi»»-
Achter Titel.
Si nuptiae ex rescripto petantur.
(Wenn tur Eingehung einer Ehe um Dispensation nachgesucht wir«0
1. D. K. Honorius u. Theo dosiu» an Theodorus, Pf. *•
Einige glauben mit Hintansetzung des alten Rechts, d^sSsie durch Bitten eine Ehe, zu welcher sie, wie sie wohl ein-sehen, nicht gelangen dürfen, von Uns erschleichen könne"»"wobei sie oft fälschlich vorgeben, dass sie die Eiiiwillig ,1 ] , Sdes Mädchens haben. Deshalb verbieten Wir ein VerlöbnisSdieser Art durch die Bestimmung gegenwärtigen Gesetzes-Wenn also Jemand dieser Bestimmung 1 entgegen auf Grundeiner bittweise erschlichenen Erlaubniss zu einer Ehe gela»» 1ist, so soll er nicht daran zweifeln, dass er den Verlust ä e ''nes Vermögens und die Strafe der Deportation erfahren, a ,,cüunter Verlust des ehelichen Rechts, zu dem er durch ei«yerbotene Aninassiing- gelangt ist, ans dieser Verbindung kei" crechtmässigen Rinder haben wird, und überhaupt nicht durcudie erhaltene Gewährung der nachgesuchten Bewillig «"n ° ,[des kaiserlichen] Handschreibens zu einer wirksamen Erla"«'iiiss gelangt ist. Ausgenommen davon sind Diejenigen, "W e 'che das Versprechen der Eltern Hinsichfs der Verhefrani""^ihrer Töchter zu erfüllen wünschen, oder welche die Rü<*-"g-abe der als Mahlschatz gegebenen Brautgeschenke nebst defestgesetzten [Couventibnal-j Strafe nach Vorschrift der Gesetzverlangen. Geg. zu Ravenna, d. 1. Febr. 409, «• d. 8ten i»K. Honorius u. d. Sten d. Theodosius.
2. D. K. Zeno an Bazillus, Vraef. Praet.Das abscheuliche Verbrechen der Ehe mit der Tocm edes Bruders oder der Schwester, welches vermöge AUerhoc i-ster Constitutionen unter Androhung sehr schwerer Strafe v«"