Codex. L. V. Tit. 7. Si quacunque praedilus potestate etc. 721
gen Verhandlung (tractatus) dieser Art 32 ) ehelichen Verbin-dungen, oder der aus denselben entsprossenen Nachkommen-schaft , oder dem bei solcher Veranlassung gegebenen oder ver-sprochenen Heirathsgute irgend eine Beeinträchtigung oder»bele Nachrede erwachse.
Siebenter Titel.
** quacunque praeditus potestate, vel ad eumperlinentes, ad suppositarum jurisdictionisuae adspirare tentaverint nuptias.
{Wenn hohe Staatsbeamte oder ihre Unterbedienten sich unterfangen,nach Khen mit Frauenzimmern, die ihrer Gerichtsbarkeit un-terworfen sind, zu trachten.)
*■' D. K. Gratianus, Valentinianus u. Thcodosius anXeotcrius, Pracf. l'ract.
Wenn Jemand, der mit einem ordentlichen oder sonsteinem hohen Staatsamte bekleidet ist, zur Abschliessuiig von*»'»en wider den Willen der Frauenspersonen oder ihrer Elterni? s mögen jene unter Vormundschaft stehende, oder bei ihrem
'ater lebende Mädchen oder Wittwen, oder unabhängige (suijuris) Wittwen, oder Frauenzimmer von sonst irgend einer
"t sein,) seine Macht missbraucht und überführt wird, dassCr drohende Heftigkeit wider den Willen derjenigen Personen,j"^ deren Nutzen es sich handelt, anwende oder ; ngewendete > so soll, wenn gleich er die verbotene Ehe [noch] nicht
habVoll
p zo »en hat, er doch für einen solchen Versuch in eine
"sse von zehn Pfund Goldes verfallen und ihm verboten sein,
ac h Beendigung seines Amts sich den damit verbunden ge-
■jye.senen Bang [ferner] anzumassen. Wenn er Ilinsichts der
eibehaltung des Banges, den er gemissbraucht, Ungern Be-
'. cn Folge zu leisten sich weigert, so soll ihm zur Strafe
»icht gestattet sein, in derjenigen Provinz, in welcher er diese
"Fassung sich erlaubt hat, während der nächsten vollen
, ei Jahre zu wohnen. Vorstehendem fügen wir noch hinzu,
p as » alsdann, wenn er noch in seinem Amte befindlich ist,
jj " e, 7Rin'gcn Person, welche er durch eine unrechtmässige
euiiihuug- dieser Art zu hintergehen versucht hat, erlaubt
r\ " S °I' , schleunigst die Sache anhängig zu machen, und
i e »niiicligt] sich und ihre Angehörigen seiner Gerichtsbarkeit
e "tziehen, wofür die Vertheidiger einer jeden Stadt 33 ) und
li .""' '*' ( ' as gerichtliche Verfahren gemeint, welches der331 'J?"' t 'S' <( '' , - s - Erklärung einer solchen Ehe vorausgehen musste.) lieber das Amt der drfvnsurcs civilütttm rf. .1. Gothofr.v a 't Theod. Cod. Lib. I. l'it. II. v. Gluck XXIX. 8. 442.or P-jur. civ. V. 46