720 Codex. L. V. Tit. G. De inierdiclo matrimonio etc.
die Vormundschaftsrechimng gelegt hat, oder, ■wenn sie auchgelegt worden, ehe das fünfundzwanzigste Lebensjahr [vonder Pilegbefohlenen] vollendet und ausserdem das nützlicheJahr (tttili anno) 30 ) [während dessen von ihr die Wiederein-setzung' in den vorigen Stand nachgesucht werden kann], ab-gelaufen ist, geheirathet hast, so kann nicht angenommenwerden, dass du mit ihr in einer [rechtmässigen] Ehe gelebt,oder in einer solclfen Verbindung einen [rechtmässigen] Sohnerzeugt hast. Aber wenn hei seinem Ableben der Vater desMädchens diese Ehe -verlangt hat, und sie sonst gehörig' ab-geschlossen ist, so wird auch dein Sohn für einen rechtmässiggebornen erachtet 31 ).
7. D. K. Diode lianus v. Maximianus u. die Cäsar, an
V ar ag onius.
Wenn ein Vormund oder Curntor ohne erlangte Aller-höchste ( Erlaubniss, seine vormalige Pllegbefohlene (pupillam)oder Curandin (adultatn) mit sich oder seinem Sohne verliei-rathet hat, so soll gegen ihn die Infamie eintreten, gleichsameis wenn er einer bei Führung der Vormundschaft sich schul-dig gemachten Untreue geständig wäre, weil er durch eineVerbindung dieser Art seine betrügerische Verwaltung zu be-decken sich bemühet hat; auch kann das [ihm] gegebene tlei-rathsgut mittelst einer Condicüon zurückgefordert werden.
8. D. K. Leo u. Anthemius an Ery thrius,' Pracf. l'ract.
Wenn Jemand unter dem angemassten Namen eines Vor-mundes oder Curators, das heisst,, an der Stelle des Vormon-des oder Curators oder als Geschäftsführer [ohne gültigen A"*"trag] , das Vermögen einer Pilegbefohlenen verwaltet und die-eelbe mit sich oder seinem Sohn [ehelich] verbunden hat, soverordnen Wir, dass solche Ehe bestellen und nicht nach deinBeispiele [der Ehen] der [wirklichen] Vormünder aufgehobenwerden soll, damit nicht aus einer spitzfindigen oder arglist'"
30) D. h. jetzt: vor dem neunundzwanzigsten Jahre, weil nfl cnder Justinianischen Gesetzgebung die Minderjährigen binnenvier Jahren die in integrum restitutio nachsuchen könne'(/. ull. V. de lein}), rcstil. in integrum), welches nach den»früheren Hechte nur während eines anüui viilis geSchehe.konnte. In vorstellender Constitution ist, weil sie vor * ü *Sfnian erlassen worden, noch das ältere Hecht enthalten, yf'Glück Th. 5. S. 432 f. Th. 24. 8. 59. Anmcrk. 13. — «'"rden Ilegri/r des aiinun ulitis , der in einer deutschen CtineSetzung nicht deutlich ausgedrückt weiden kann, wenn ">'nicht umschreiben will, sehe man Glück Th. 3« §■ ^9.553 f.
31) Cf. I. 36. D. de.rilu ntiptittrum.