Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
719
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Codkx. L. V. Tit. (i. De interdutu malrimoniu etc.

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Ehe zwischen einer Pffegbefoblenen und dem SoLn ihres Vor-mundes heilsamer Weise abgeschafft ist, darf nicht unter demVorwande der Einfalt und Unwissenheit umgangen werden.

2. 1). K. Alexander an Byrrhus.

Der Mutter einer PJIegbcfohlenen ist es nicht verwehrt,mit dem Vormunde ihrer Tochter oder mit dem Sohne diesesVormundes eine Ehe abzuschüesseu.

3. Derselbe K. an llogatianus.

Da du vortrügst, dass Derjenigen, mit der du ehelichverbunden zu sein anführst und Kinder erzeugt hast, deinVater, in dessen [väterlicher] Gewalt du nicht mehr zu seinbehauptest, zum Curator bestellt worden, so hast du, da einin gehöriger Weise abgeschlossenes Ehebündniss durch einspater eingetretenes Ereigniss nicht verletzt werden kann, beidieser rechtmässigen Auslegung [des Gesetzes] nicht zu be-fürchten, dass man die Rinder, welche ihr habt, als aus ei-nem nicht rechtmässigen Ehebiindnisse geborene ansehen wird.Um aber jede liedenklichkeit zu heben, mnss dein Vater unda "ch deine Tochter darauf bestehen, dass ihr statt seiner einAnderer [zum Curator] bestellt werde; denn sie wird dieoefiigniss haben, Rechnungslegung- über die Verwaltung ihrer"«Schäfte von Dem zu fordern, welcher [deinem Vater] siibsti-toät sein wird 27 ).

4. D. K. Philippus an Higina.Dass auf einen Freigelassenen, der seinen natürlichen,ihm jn der Sclaverci geborenen, demnächst aber freigelassenen°bn mit seiner P/legbefohlenen, welche zugleich die Tochter"eines Patrons ist, verheirathet hat, der Deschluss des hoch-achtbaren Senats, wodurch Ehen dieser Art für verboten er-klärt sind, Anwendung linde, kann nicht bezweifelt werden 28 ).

5. D. Philippus u. Philippus C. an Apulejus.

Dass ein Cnratör seine Tochter mit seinem mündig ge-wordenen {adulto) 29 ) [Curanden] nicht verbeirathen könne,l "t eine falsche Ansicht von dir.

6- D. K. V alerianus u. Gallienus an Lucius.Wenn du die Pflegbefohlene deines Vaters, ehe derselbe

'ja) S/' '-17. Cod. de excus. tut. et curat.

tU /' L 50 - n - de rilu ""?'•

' ddulius heisst ein PflegbefohUner vom zurückgelegten vier-zehnten bis zum zurückgelegten fünfundzwanzigsten Jahre;V« «risson. s. v. adulli.