718 CiuiKX. Li V. Tit. 6. De interdicto mutiimuniu elc.
8. D. K. Zeno an Epinicu», Prarf. Praet.
Obgleich einige Aegypter mit ihrer verstorbenen BrüderEhegattinnen deshalb, weil letztere-nach dem Ableben jenernoch Jungfrauen gewesen sein sollten, sich verheirathet haben,und zwar durch die von einigen Gesetzgebern gebilligte An-sicht geleitet, dass, da fleischliche Beiwohnung nicht erfolgtsei, eine wirklich abgeschlossene Ehe nicht vorhanden gewe-sen, und [obgleich] dergleichen damals feierlich begangeneVerbindungen für gültig anerkannt worden sind: so verord-nen Wir doch durch gegenwärtiges Gesetz, dass, wenn der-gleichen Ehen abgeschlossen worden, .diese sowohl als ihreAbschliesser und die daraus entsprossenen Kinder den Bestim-mungen der alten Gesetze unterworfen sein und [dergleichenEhen] nicht nach dem Beispiele der Aegypter, von denenoben gesprochen ist, für gültig gehalten und anerkannt wer-den sollen.
9. D. K. Anaslatius an Severianus, Praef. Praet. s5 ).
Allen Unsern Unterthanen sei zu wissen, dass sie blut-schänderischer Ehen sich enthalten sollen. Denn alle gottlo-sen Rescripte, Rechtsverordnungen oder Constitutionen, wel-che zur Zeit der Gewaltherrschaft 26 ) einigen Personen erlaubthaben, einem frevelhaften Zusammenleben den Namen der Ehebeizulegen, so dass es erlaubt war, des Bruders oder derSchwester Tochter oder die vormalige gesetzmä'ssige Ehegat-tin des Bruders als rechtmässige Ehefrau in schändlicher Bei-wohnung zu umarmen, oder andere dergleichen Schandlhalei»zu begehen, heben Wir hierdurch ausdrücklich auf, damitnicht durch strüllirlie Verhehlung jene scheussliche Zügello-sigkeit bestärkt werde.
Sechster Titel.De interdicto matrimonio inter pupillam et tuto-rern seu cu.ratorem, filiosque eorum.{Von dem Verbote der Ehe zwischen der Pßcgbefohlenen und ihremVormund oder Curalor und deren Kindern.)
1. D. K. Severu» u. Anloninus an Marinut.Die Wirksamkeit des Seiialsbeschliisses, wodurch die
25) Wahrscheinlich ist diese Constitution nicht vom K. A« a 'stasi us, sondern eben so, wie die vorhergehende /. 8. > vo1 'K. Zeno erlassen, und demnach in der Ueherschrit't staJinp. A nas (a.si u.s richtiger Idem zu lesen; cf. Cujac. t'* 'Üb. VIII. c. 28. u. Glück Th. 23. 8. 371. An merk. 95. Q
20) Wies bezeichnet den Zeitraum, während dessen K. " en lta. 476 bis 477 n. Chr. von Uasiliseus des Throns berau»gewesen war.