Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
717
Einzelbild herunterladen
 

Codex. L. V. Tit. 5. De inceslia et inulillbm nuplüi. 717

keine vorhanden, so soll unser Iriscus als Erbe eintreten. Geg*n Coiistantinope'l, d. 8. Dec. 596, U. d. 4ten C. d. K. Ar'Cadius U, d. Stcn d. K. Hon or ins.

Anlli. De inccslis et nefariis nupliis. §.'1. (Nov. XII. c. 1.)

Die Strafe Desjenigen, der eine blutschänderische Ehe ein-gehet, besteht in der Coufiscation sowohl des Heirathsguts alsseines übrigen Vermögens, ausserdem in Verbannung 1 und Ver-last der Staatswürde, wenn er mit einer solchen bekleidet ist,«tiich in körperlicher Züchtigung, wenn er zum gemeinen Standegehört; auch soll die Frauensperson, welche wissentlich sol-che Sünde begehet, einer gleichen Strafe unterworfen werden.Das dergestalt verlorene Vermögen soll seinen .Kindern, diedadurch von der vaterlichen Gewalt frei werden, in so ferns 'e rechtmässige sind, zugewendet werden, jedoch unter der"edingung, dass der Vater von ihnen ernährt werde. Sinddergleichen [Kinder] nicht vorhanden, so gehet es an den Fis-c »s über.

dilti. Quilus modin naturales effic. mii. §. fin. (Xov.LXXXIX. c.vlt.)Die Kinder aus einer frevelhaften oder blutschänderischen"der verworfeneu Ehe sind nicht natürliche (naturales) zuKennen, sie sind jeder Theilnahine an dem väterlichen VermÖ-Sen unwürdig, so dass sie auch nicht vom Vater ernährt zuWerden brauchen.

• D. IC. Valcnlinianus u. Marlianus an Palladius, Pf.P.

Unter einer niedrigen und verworfenen FrauenspersonW'Oilen wir keiuesweges eine solche verstanden wissen, wel-che, obschon arm, doch von freigeborneu Eltern entsprossenls t» Demnach bestimmen wir, dass es den Senatoren unda " e u mit den höchsten .Staatswürden bekleideten Männern frei-stehet, freigeborner Eltern Töchter, wenn sie auch arm sind,*JUt Ehe zu nehmen, und dass zwischen freigeborneu [Franen-2l "iinern] und solchen [Frauenzimmern], die durch Keichthuniind Gliiclvsgiiter zu grösserm Ansehn gelangt sind, kein Une '"schied Statt finden soll. Für niedrige und verworfene Per-len erachten wir nun folgende Weiber: eine Sclavin, einej,°chter einer Sclavin, eine Freigelassene, eine Tochter einer^'gelassenen, eine Schauspielerin, eine Tochter einer Schan-■Juelerin, eine Jludenkrämerin, eine Tochter eines Dudeukrä-er s odei" eines Hurenvvirths oder eines Klopffechters oder^"e solche, die öffentlich Waaren feil gehabt hat. Daher ist-»ihg, den Senatoren die Ehe mit denjenigen Frauensper-^»en, welche Wir oben aufgezählt haben, zu verbieten.>, e |" z " Constantinonel, d, 4. April 454, u. d. C. d. Actius

• ö tudius.