716 Couex. L. V. Tit. 5. De incestis et inutilibut mipiiis.
I
zu verbinden, lieben Wir durchaus auf, es mag die frühereEheverbindung auf diese oder jeue Weise aufgelöst sein 2 *).
0. D.K. Arcadius n. Honorius an Eutyc hianus, I'racf. Pf*
Wenn sich Jemand durch Eingehung einer blutschänderi-schen und verbotenen Ehe besudelt hat, "so soll er zwar dasEigenthnm seines Vermögens auf seine Lebenszeit behaltet»aber er soll dafür angesehen werden, dass er -weder eine[rechtmässige] Ehefrau noch mit einer solchen erzeugte Rin-der habe. Auch soll er den vorgedachten Personen, nicht ein-mal durch Vorschiebung eines Dritten, irgend etwas bei seinemLeben schenken oder letztwillig' hinterlassen können. Ist et-wa ein Heirathsgut in förmlicher Weise gegeben oder' ver-sprochen worden, so soll es in Gemüssheit des alten Rechtsunserm Fiscus anheimfallen. Durch ein Testament kann erFremden (e.vtraneis) nichts hinterlassen; aber wenn ihm etwaaus einer gesetzmässigen und rechtmässigen Ehe Rinder gebo-ren, oder sonst Personen, die ihm als Testaments- oderIntestat-Erben rechtmässig und gesetzlich succediren können,vorhanden sind, nämlich von Descendentcn ein Sohn, eine Toch-ter, ein Bökel, eine Enkelin, eine Urenkelin, von Ascenden-ten ein Vater, eine Mutter, ein Grossvater, eine Grossmut-ter, von .Seilenverwandten ein Druder, eine Schwester, einVatersbruder, eine Vaterschwester, so soll er die Befugnis«,ein Testament zu errichten, unter der Deschränkung habe»,dass er, und zwar so hoch als er will, jedoch mit Beobach-tung der Vorschriften des Rechts und der Gesetze, nur zuGunsten derjenigen Personqn letztwillig verfügen kann, derenSuccession Wir durch gegenwärtige kaiserliche Verordnung er-laubt haben; jedoch mit der Maassgabe, dass von cier Erb-schaft des Verstorbenen diejenige der genannten Personen ganzauszuschliessen ist, welche bei der Eingehung der blulschän-derischen Ehe mit Ralh erweislich beigestanden hat, und daasan ihrer Stelle Derjenige erben soll, der nach jener Persondem Grade nach als der nächste [lirbe] sich lindet. Vorste-hende, in Betreif der Männer, erlassenen Bestimmungen, sol-len auch auf Frauenzimmer, welche sich durch eheliche Ge-meinschaft mit vorgedachten [Männern] beileckt haben, volleAnwendung linden. Sind aber von den genannten Personen
24) Nach dem altern Rechte war nach dem Grundsätze', dass mitder Trennung der Ehe alle Affinität erlösche, die Ehe mit desBruders frau oder mit der Schwester der Frau nicht Verboten)wenn nur die vorige Ehe durch Tod oder diourlium getrenntwar. Später (rf. Cod. Tlii-ud. Mb, III. TU. Vi. cordt. 2.) sinddergleichen Ehen verboten wurden und dies Verbot ist in dciobenstehenden Constitution wiederholt.