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Codex. L. V. Tit. 5. De invetlü et inulilibus nupliis. 715
der Stadt, deren Rafhsmitglied (curialis) er gewesen, zu eigengegeben werden soll, dafern er von der väterlichen Gewaltfrei ist nnd keine Kinder oder Eltern oder auch Verwandtebat, die nach gesetzlicher Ordnung zu seiner Erbschaftsfolgeberufen werden. Sollten die Anwälte oder Procuratoren desOrts, in dem die Schandthat begangen ist, davon Mitwissen-schaft gehabt haben, oder den Frevel, nachdem sie ihn erfah-ren, nicht haben kund machen wollen, so gebührt es sich, siezur Bergwerksarbeit zu verdammen. Wenn aber der Eigen-'thiimer des Orts die That erlaubt oder, nachdem er sie erfah-ren, verhehlt hat, so soll, wenn sie auf dem Lande geschehenist, das Landgut mit den Sclaven, dem Vieh und den übrigenwir Bestellung des Ackers erforderlichen Gegenständen demStaatsschatz verfallen sein; wenn sie aber in einer Stadt ge-schehen ist, so soll die Hälfte seines Vermögens confiscirtWerden, indem Wir deshalb die Strafe erhöhen, weil inner-halb der Mauern des Hauses das Verbrechen begangen ist,■Welches er, nachdem er es erfahren, nicht sofort hat bekanntmachen wollen. Geg. zu Aquilia, d. 1. Jul. 319, O. d. 5teu0« d. K. Constantin. u. Licinius.
4- D. K. Valenlinianus, Theo dosiu» u. Arcadius an An-dromachus, Comcs rerum privalarum.
Der wider die Vorschriften der Gesetze oder wider landes-herrliche Mandate oder Constitutionen eine Ehe etwa abgeschlos-sen hat, soll aus dieser ehelichen Verbindung nichts, es magVor der Hochzeit geschenkt oder demnächst auf irgend eineArt gegeben sein, gewinnen, und alles Das, was durch dieFreigebigkeit des andern Theils an ihn gelangt ist, inuss ihme "trisseii und, da weder er noch sie (die Frau) es verdient,nach gegenwärtiger Verordnung dem Staatsschatz für verfallenerklärt werden. Eine Ausnahme davon findet sowohl beiFrauenzimmern, als bei Männern Statt, welche durch einengroben und nicht erkünstelten oder erheuchelten Irrthum, nochsonst durch einen verwerllichen Grund getäuscht sind, odera ns jugendlicher Unbedachtsamkeit gefehlt haben. Solche Per-sonen sollen jedoch nur dann mit den durch gegenwärtigesGesetz ausgesprochenen Nachtheilen verschont bleiben, wennsie, sobald sie des Irrthums sich bewusst geworden oder zuden Jahren der Grossjührigkeit gelangt sind, eine solche Ver-bindung ohne allen Verzug zerreissei;.
5. Dieselben K. an Cynigiut,
Die Erlaubniss, die Frau des Bruders zur Ehe zu neh-men oder sich [nach einander] mit zwei Schwestern [ehelich]