Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
711
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Codex. L. V. Tit. 4., De nuptiit.

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stadt vom erlauchten PrÜfecten der Stadt, iu den Provinzenaber von deren erhabenein Präsidenten oder den Ortsbischö'fen,nach dein Stande der Person [des künftigen Ehemannes], derBetrag 1 des Heiratbsguts und der Schenkung vor der Hoch-zeit, mit Zuziehung sowohl der Curatoren des Blödsinnigenund des Wahnsinnigen, als der vornehmeren Verwandten des-selben, festgesetzt werden soll: dergestalt jedoch, dass aus die-sem Verfahren weder in Unserer Hauptstadt noch in den Pro-vinzen für das Vermögen des Wahnsinnigen oder Blödsinni-gen irgend ein Verlust erwachse, sondern Alles unentgeltlichvor sich gehe, damit nicht ein solches Missgeschick der Men-schen noch durch den mit Ausgaben verbundenen Nachtheilerschwert werde.

20. Derselbe K. an Jfilianus, Praef. Praet.

Wenn Jemand seine von ihm grossgezogene Sclaviu mitder Freiheit beschenkt und [darauf] geheirathet hat, so warenhei den alten Juristen darüber Zweifel vorhanden, ob eine Ehedieser Art rechtsgültig scheine oder nicht. Wir, die alte Un-gewissheit entscheidend, erachten eine solche eheliche Verbin-dung- nicht für verboten. Denn •wenn alle Ehen auf Grundgegenseitiger Zuneigung entstehen und Wir nichts Gottlosesoder Gesetzwidriges in einer Vereinigung gedachter Art erblik-ken, weshalb sollen Wir das Verbot vorgedachter Ehen fürerforderlich halten? Denn es wird kein Mensch gefunden,der so gottlos ist, dass er Diejenige, welche er von Anfangan [wirklich] an Tochter Statt gehalten hat, später mit sichehelich verbinden sollte, vielmehr ist ihm [das Gegentheil des-halb] zu glauben, dass er das Mädchen von Anfang an nichtals Tochter erzogen, ihr die Freiheit geschenkt und erst spä'-ler dasselbe zu ehelichen gewürdigt hat. Diejenige Personaber, welche Jemand, sie mag von ihm grossgezogen sein oderwicht, aus der heiligen Taufe gehoben hat, darf von demselbennicht geheirathet werden 20 ), da nichts in dem Grade väterli-che Zuneigung entstehen lassen und ein Ebeverhot rechtfer-tigen kann, als eine solche Vereinigung, durch welche unterGottes Vermittelung ihre Seeleu verbunden worden sind.

27. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.

Wir verordnen, dass Ehen, welche zwischen Mannsper-sonen und Frauenzimmern, die älter oder jünger als sechszig

20) Dies ist das erste Ebererbot wegen der geistlichen Ver-wandtschaft , welches wir haben. l)as canonische Hecht hatspäter diese Lehre weiter ausgebildet. Cf. Glück Th.\23.S. 415 sqq.