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Conti. 1,. V. Tit. 4. De naptiii.
welchem die Verheirathung wirklich vor sich gegangen ist.Denn auf diese Weise wird der Streit des alten Rechts ent-schieden und es werden die unermesslichen Bünde Bücher end-lich zu einer mittelinässigen Anzahl gelangen lö ).
25. Derselbe K. an Julianus, Praef. Pract.
Ob die Rinder eines wahnsinnigen (furiosi) Vaters, uldessen [väterlicher] Gewalt dieselben sich befinden, [ohne des-sen Einwilligung] sich verheiratlien können, war bei den alte»Juristen eine Streitfrage. Dass die Tochter eines Wahnsin-gen sich ehelich verbinden könne, haben fast alle alten Gesetz-geber für zulässig erachtet, denn sie haben es für genügendgehalten, wenn der Vater nicht widerspricht. Bei einein def, väterlichen Gewalt unterworfenen Sohne wurde aber gezwei-felt. Ulpianus hat zwar eine Constitution des Kaisers Mai 1 'cns angeführt, welche nicht [speciell] von einem Wahn-sinnigen (furioso), sondern überhaupt von lieirathende«Kindern, sowohl männlichen als weiblichen Geschlechts, ei« eSWahnwitzigen (mente caj)ti), in der Art spricht, daSSihnen dies zu thun erlaubt sei, ohne den Landesherrn [ l,u JKrlaiibiiisKj antreten zu dürfen; woraus der andere Zweii elentstanden ist, ob nämlich Das, was jene Constitution in D 6 "trefT eines W^abn w i t zi g 1 e n eingeführt hat, auch bei Wahn-sinnigen Platz greifen, demnach ob man die Hinsicht» ei-nes Wahnwitzigen erlassene Vorschrift auch zum Vortue'der Kinder eines Wahnsinnigen anwenden könne. Wacdiesen Zweifeln soll, indem Wir dergleichen Ungewissheite»entscheiden, durch gegenwärtige Verordnung Das, was in _"Constitution des hochseligen Marcus gefehlt zu haben schein^dahin ergänzt werden, dass nicht blos eines WahnWit 2gen, sondern auch eines Wahnsinnigen Kinder jeglicbeGeschlechts rechtsgültige Ehen abschliessen können, wobei i'die Bestellung sowohl des Heirathsguts, als der SchenM'i'»vor der Hochzeit ihr Curator sorgen, jedoch in Unserer llsup
19) Diese Constitution supponirr den Fall, dass die Ehe >WPerson zur Bedingung in irgend einem Vertrage gemacht xv<den ist und nun die Krage entstehet, ob diese Bedingung »''''durch Eingehung eines Verlöbnisses erfüllt seif Die ge {cht•Frage wird dahin entschieden, dass ein blosses Verlöbnis** "'Sj Bhinreichend ist und vor Entstehung der wirklichen **"/_»;'Bedingung nicht als erfüllt angesehen werden kann; '271-dass auch der blosse Eintritt des zur lihe erforderlichen AI >
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