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•Codex. Li. V. Tit. 4. De niqiiüi.
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«en bekleidet Bind, bis zu den illustren Personen i7 ) , ■ könnenohne schriftliche Ehevorträge rechtsgültige Ehen nicht abschlies-s,; », "wiewohl sie die vorher 18 ) abgeschlossenen aufrecht erhalten"ollen. x4usländer sind [von dieser vorgeschriebenen Formalität]ausgenommen. Alle übrigen Männer schiiessen durch die blosseoiig ehelicher Zuneigung' erklärte Einwilligung - eine rechtsbe-«tiiüdige Ehe.
§. 8. Da Wir demnach dies durch gegenwärtiges allge-meines Gesetz festgestellt und für die Zukunft angeordnetnahen, so befehlen AVir, dass auch die bereits abgeschlossenenVerbindungen dieser Art, insofern sie nach Eintritt des weiterunten bezeichneten Zeitpuncts eingegangen sind, in Gemäss*nett vorstellender Disposition beurtheilt -werden sollen, derge-stalt, dass, wenn Jemand eine solche Emu nach Unserer Throit-"esteigung-j wie gesagt ist, geheirathet und mit ihr Kinder er-Ze "gt hat, er dieselben für seine gesetzmä'ssigei» und recht-mässigen, die ihrem Vater sowohl als gesetzliche wie als^Gstainents-Erben succediren, anzusehen hat, und dass, daStn "e Ehefrau fiirder eine rechtmässige bleibt, auch die Rinder," eiche künftig [mit ihr] erzeugt werden sollten, rechtmässige sind.24. Derselbe K. an den Senat.Wir verordnen, dass, wenn Jemand in irgend einem Ver-J^ge, dessen Gegenstand in einem Geben oder Thun oder»ch.tgeben oder IVicLttJnin bestellet, der Veriieirathnng er-' u unt und entweder von dein Zeitj)imcle der VeriieirathnngSfsjirocljen oder die Verheirafhiing [überhaupt] genannt hat,Ie [an die Verheiralhung geknüpfte] Bedingung nur erfüllttt Werden braucht oder nicht geschmälert werden darf, wennJe Feierlichkeit der wirklichen Vcrheirathung eintritt, und dass•cht der Zcitpunct, mit welchem das zur Verheiratlmng er-««erliche Alter (bei Frauenzimmern nach dem zuriickgelegfeu•wolften Jahre, bei Mannspersonen nach vollendetem vierzchu-eu Jahre) zu berücksichtigen ist, sondern [der Zeilnuiicl], in
*7) Zu d en / e iten der orientalischen Kaiser waren die höchsten"'»WglieitlN'licii »Staats» ürdeu in drei verschiedene ('lassen ab»ßsthellt, welche man durch besondere Titel dergestalt bezeioh-"'■'te, dass einige magulratu» den Titel illUitrt» führten, andere''J'iiiHsinii und iior/i andere speclal/ilex genannt winden. Zu denUlustribut gehörten der praefteiut urtri, der praefcclus practorio,öle contuht, die magtilri militum u. a., zu den clariiiimit diec onnic!) contiKoriant, rtetoret provineiarwn u. pratiidet, zu den"J" : 'iabilihus der praefectut Auguttatü, der eome» orieniii u. s. w.«•an sehe darüber das Nähere in .1. Gutherius Werk{! c o/Ziem (loinus auguitai (Pari*. 1628. 4.) u. bei Jac Gotho-*redu B in Vumm'cHl. ad Cod. Thtod\ Tom. I. L. III. TU. II.
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' "■ h, die vor Erlangung der Staatswürde. x