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Codkx. L. V. Tit. 4. Do tuqiliis.
Männern verwehrt ist, für vollständig getilgt erachtet werdenmuss. §. 5. Vorstehenden Bestimmungen lügen Wir hinzu,dass auch Töchter solcher Frauenzimmer, wenn sie nämlich,nachdem, ihre Mutler Hinsicht» des früheren Lebenswandels*Begnadigung' erhalten hat, geboren sind, nicht für Töchter vonSchauspielerinnen angesehen, noch den Gesetzen unterworicnsein sollen, wonach es gewissen Männern verwehrt ist, Töch-ter von Schauspielerinnen zur Ehe zu nehmen. Wenn sieaber früher zur Welt gekommen sind, so soll es ihnen, inso-fern sie mit Bitten an den unbesiegten Herrscher sich wenden,freistehen, ohne lliuderniss theilhaftig eines Allerhöchsten l»c-scripts zu werden, vermöge dessen ihnen ihre VerheirathuiigSOj als wenn sie nicht Töchter einer .Schauspielerin wären,erlaubt und es ihnen nicht ferner verwehrt sein soll, sich mit-Männern zu verbinden, denen ihrer Würde oder irgend einerandern Ursache wegen die Verheirathung mit Töchtern eine rSchauspielerin untersagt ist; jedoch wird dabei die Bedingunggestellt, dass jedenfalls auch von ihnen schriftliche Eheverträgeerrichtet werden. §. 6. Aber auch wenn die Tochter einerbis zu ihrem Tode bei dem Gewerbe ehrer Schauspielerin ver-bliebenen Frauensperson nach dem Ableben der Mutter mitBitten an die kaiserliche Majestät sich gewendet, und mittelstder ihr zu Theil gewordenen Allerhöchsten Gnade der ihr vonihrer Mutter her anklebenden Anrüchigkeit entledigt wordenist und die Erlaubnis» zum Ileirathen erhalten hat, so soll sichauch eine solche Person ohne Furcht vor den früheren um-setzen ehelich mit Männern verbinden dürfen, denen ehemalsdie Verheiralhung mit der Tochter einer Schauspielerin ver-boten gewesen war. §. 7. Ja sogar Das wollen Wir hiermitaufheben, was in früheren Gesetzen, wiewohl etwas dunkel,bestimmt ist, dass Ehen, die zwischen Personen ungleichenStandes nicht anders rechtsgültig sein sollen, als wenn schrift-liche Eheverträge errichtet sind. Auch wenn dergleichen nichtvorhanden, sollen die Ehen, ohne Unterschied der Personen,rechtsbeständig' sein, insofern nur die Frauenspersonen frei in"*freigeboreu sind und kein Verdacht frevelhafter oder blutschän-derischer Verbindung unterläuft: denn frevelhafte niid bhit-schäuderische fleischliche Vereinigungen verwerfen Wir durch-aus, desgleichen diejenigen, welche durch die Verordnungfrüherer Gesetze speciell verboten sind, mit Ausnahme der-jenigen [Vereinigungen], welche Wir durch gegenwärtige*Gesetz erlauben und durch das iiecht einer vollgültige 11 •* luegeschützt wissen wollen.
Auth. Vt lic. malri et aviac. §. Quia vero legem. (Nov. CXVH- C. *■/Diejenigen Männer, welche mit den höchsten Staatswur-