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5 (1832)
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707
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Codex.' L. V. Tit. 4. De nupiiis.

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erachtet "werde, dass sie vielmehr mit Zuverlässigkeit eine Ehedieser Art für eben so rechtskräftig: ansehen können, als wennsie Frauen, die früher keinen unehrbaren Lebenswandel ge-führt, geheirathet hätten, es mögen diese Mannspersonen miteiner Würde bekleidet oder durch irgend einen andern Grundan der Verheirathung mit Schauspielerinnen verhindert gewe-sen sein; dafern nur durch einen schriftlichen Heiratbsvertrage "'e solche Verbindung' bewiesen wird. Denn da auf dieseWeise jeder Makel gänzlich getilgt ist und dergleichen Frauen-zimmer in den natürlichen Recbtszustand wieder eingesetztSI "d, so soll ihnen nach Unserm Willen weiter keine unehr-«are Benennung- ankleben, noch zwischen ihnen und Denjeni-gen, welche keiner ähnlichen Sünde sich schuldig gemachthabe«, irgend ein Unterschied Statt linden. §. 2. Aber attch° le aus einer solchen Ehe zu erzeugenden Kinder sollen Lei-kfiserben und rechtmässige Kinder ihres Vaters sein, wennauch derselbe aus einer früheren Ehe andere rechtmässige■Binder haben sollte; dergestalt, dass auch jene dessen Ver-flogen eben sowohl als gesetzliche, so wie als testamentarischeArbeit erwerben können. §. 3. Aber auch wenn dergleichenFrauenzimmer, nachdem ihnen auf ihre Bitten ein Allerhöch-s ' e s Rescript zu Theil geworden, die Eingehung einer Ehea "'schieben sollten, so soll ihnen nichts desto weniger ihr Rufganz unverletzt erhalten bleiben, sowohl in Betreff aller übrigenj^rechtsame, als Hinsicht» der Fähigkeit, ihr Vermögen nach■uelieben [auf Andere] zu übertragen und eine ihnen gesetzlichzukommende, von Anderen [letztwillig] hinterlassene oder ohne-lestament angefallene Erbschaft anzunehmen.

Aulli. Sccnicas non solum si fideiussores. §. 2. (Nov. LI.)

Dies ist ihnen erlaubt, auch wenn sie eidlich versprochen«aben, bei einem solchen Gewerbe verbleiben zu wollen: weild,, rch Gesetze ausdrücklich verboten ist, das eidliche Verspre-chen eines unerlaubten Gegenstandes zu halten, und weil die«träfe des Meineides, wenn eine eintritt, gegen Denjenigen,Welcher denselben fordert, angewendet werden inuss.

§• 4. Aehnlich aber den Fr

welchen vom

K . $• 4. Aehnlich aber den trauenzimmern, welchen vom|^»'ser eine solche Wohlthat zu Theil geworden, sind nach^"serm Willen auch diejenigen [Frauenzimmer], die irgend«uae Würde besitzen und, obschon sie nicht darum den Aller-jachsten Landesherrn imterthänigst gebeten haben, doch au»

e jssen freiem Antriebe einer solchen Gnadenbezeigung vor Ein-jjehiing. j er jj; ue teilhaftig geworden sind, alldieweil eine Würde

! c Folge hat, dass auch jeder andere Makel, wodurch Frauen-'•'""nern die Eingehung einer rechtmässigen Ehe mit gewissen

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