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5 (1832)
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706
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Codex. L. V. Tit. 4. De mqiiiü.

23. X). K. Justini.anu» an Demo» thene s, Praef. Praet.

Da Wir dem kaiserlichen Wohlwollen es für eigentüm-lich erachten, zu allen Zeiten sowohl die Vortheile der Unter-thanen zu erforschen, als für ihr Heil zu sorgen, so haltenWir dafür, dass auch den Fehltritten der Frauenzimmer, welcheeinen ujiehrbaren Lebenswandel aus Schwäche des Geschlechtsgewählt haben, durch ein passendes Mittel abgeholfen undihnen nicht die Hoffnung auf eine bessere Lage genommenwerden muss, damit sie, mit Rücksicht auf dieselbe, ihre leicht-sinnige und unehrbare Wahl um so leichter aufgeben. Dennauf diese Weise glauben Wir, so viel es Unserer Natur mög-lich ist, dem Wohlwollen und der dem Menschengeschlechiegewidmeten übergrossen Gnade Gottes nachzuahmen, der si cUhcrablässt, die täglichen Sünden der Menschen zu vergebe»»unsere Reue anzunehmen und dieselbe auf einen bessern Zu-stand hinzuleiten. Sollten auch Wir solches bei den Uhtef-thanen Unseres Reichs zu tliun verschieben, so werden A»' rder Verzeihung nicht würdig erscheinen. §. 1. Da demnaches ungerecht ist, doss Sclaven, mit der Freiheit beschenk'?durch die Güte Gottes in die Rechte der freien Geburt wiedereingesetzt werden und nach dieser landesherrlichen Wobltbafso leben, als wenn sie nie Sclaven gewesen, sondern frei g e "boren wären; dass dagegen Frauenzimmer, welche frühein theatralischen Darstellungen sich hergegeben, später aber,einen solchen schlechten Stand verachtend, zu einer besser»Ansicht sich bekehrt und das unehrbare Gewerbe verlasse"liaben, keine Aussicht auf eine landesherrliche Wohlthat haben»ollen, durch welche sie in denjenigen Zustand zurückgeführtwerden, in dem sie, wenn sie keinen Verstoss gegen « ieEhrbarkeit sich hätten zu Schulden kommen lassen, verbliebe"wären: so gewähren Wir ihnen durch gegenwärtige »"^ r 'gnädigste Verordnung die landesherrliche Wchlth.it unter « eBedingung, dass es ihnen, wenn sie den schlechten und «'»-ehrbaren Lebenswandel verlassen, eine schicklichere LebenS-art ergriffen und der Ehrbarkeit sich belleissigt haben, erlaufsein soll, Unsere Allerhöchste Person uiiterthänigst zu bitten,ihnen ohne weiteres Bedenken Allergnädigste Sendschreibenin Theil werden zu lassen, durch welche ihnen die Eingehu"»einer rechtmässigen Ehe erlaubt werde; wobei die/enigenManns-personen, welche sich mit ihnen verbinden wollen, nicht z>befürchten haben sollen, dass in Folge der früher bestandene'gesetzlichen Vorschriften eine solche Verbindung für ung»" 1 »

nupt. (III. 70> welcher in den Worten: „alquefiäc nmieotumein Verbot der nuptiat clandeslinae sieht, ist unrichtig. *o 'Hasses Güterrecht der Khegatten B. J. S. 05.