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5 (1832)
Entstehung
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705
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Codex. L. V. Tit. 4. De mtpliis.

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erachtet werden sollen. Geg. 405, u. d. 2teu C. d. Stilichou. A ii t li e m i u s.20. D. K. Ilonorius u. Theo dosius an Theo dornt, Pf. P.

Bei der ehelichen Verbindung' von Töchtern, die sich inder -väterlichen Gewalt belinden, soll die Willensmeinung desVaters abgewartet werden. Aber wenn ein Mädchen, welches"och nicht fünfundzwanzig - Jahre alt ist, aus der väterlichenGewalt entlassen ist, so ist auch dessen (des Mädchens) Bei-81111)1111111"; einzuholen. Wenn das Mädchen vaterlos ist, sosoll die Entscheidung seiner Mutter und Verwandten und auch"ie des erwachsenen Mädchens selbst erforderlich sein. Wenn ,dasselbe ober ganz elternlos unter dem Schutze eines Curatorgsich befindet und zwischen anständigen Heirathsbewerbern einStreit entstehet, dergestalt, dass es sich fragt, mit wem amv ortheilhaftesten das Mädchen verbunden werde, so ist es,i'dls dasMädchen aus jungfräulicher Schüchternheit seinen eigenenWillen zu erklären Anstand nimmt, dem Richter erlaubt, mitZuziehung ihrer Verwandten zu erwägen, mit wem am vor-teilhaftesten das erwachsene Mädchen zu verbinden sei.

^1- D. K. Theo dosius u. V alentinianus an Bassus, Pf. P.

Den Soldaten, und zwar vom Gemeinen bis hinauf zur. f erson des Protectors, ertheilen wir die freie Befugniss, ohne^gend eine bei Hochzeiten gebräuchliche Feierlichkeit die Ehe,Jedoch nur mit freigebornen Frauenspersonen, abzuschliessen.

22. Dieselben K. an Hier ins, Praef. Praet.

Wenn Urkunden über Schenkungen vor der Hochzeit oder«ber lieirathsgut fehlen, auch der Hochzeilsaufzug (jwmpa)"od andere feierliche Hochzeitsgebräuche unterlassen worden,So soll doch Niemand meinen, dass deshalb einer sonst recht-mässig eingegangenen Ehe die Gültigkeit mangele oder den""s derselben gebornen Rindern die Gerechtsame rechtmässiger«■mder entzogen seien, da zwischen Personen gleichen Standesdurch kein Gesetz ein Büuduiss verhindert ist, dessen Festig***t lediglich auf ihrer eigenen Einwilligung und dem Zeug-nisse iler Freunde beruhet 16 ). Geg. zu Constantinopel d. 20.l ' el) r. 428, u. d. C. d. Felix u. Taums.

*€) Der Sinn dieser .Constitution ist: Hinsichtlich ihrerEntstehung beruhet die Ehe einzig auf dem' Consena derPersonen, die zu consentiren haben, was zunächst die Khe-.gHtlen sind , h i n s i c li t I i 0 h d e r Qlau b W ii r d i g k d i t und«et Sicherheit des Beweises, wo es an schriftlichen Dokumen-ten und offenkundigen Feierlichkeiten, fehlt, auf dem Zeugnis»der Freunde, denn Fremde wird man nicht leicht zuziehen.„"H: Auslegung des J. üothofredus ad 1. 3. C. Theod. deLur l>- jur. civ. V . 45