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Codex. L. V. Tit. 4. De nvpliia.
Heirathsguts, auch wenn die Tochter es nicht verlangt, zufordern 13 ).
8. Derselbe K. an Romanus.
Bei Abschliessung von Ehen kann weder das Vollwort desCiirators, dem nur die Verwaltung' des Vermögens obliegt,noch der Verwandten oder Affinen eintreten, sondern der Willedessen ist zu berücksichtigen, um dessen Verbindung essich handelt.
9. D. K. Probus an For tunatus.
Wenn du mit Wissen deiner Nachbarn oder anderer Leuteeine wirkliche Ehefrau (uxorem liberorum procreandoruWcausa' 1 *)) in deinem Hanse gehabt hast und von derselbeii eineTochter geboren ist, so soll, obgleich weder über die Heirathnoch über die Geburt der Tochter schriftliche Urkunden er-richtet sind, nichts desto weniger die Rechtmässigkeit der Eheund der gebornen Tochter vollkommen bestehen.
10.D.K. Diode tian. u. Maximian. u. die Cäsar, an Paulind-Da du sagst, dass du nicht als Tochter eines Senators,sondern durch eine mit einem Senator abgeschlossene Ehe denHang einer Edelfrau (clarissimae feminae nomen) erhaltenhast, so ist der Adel, den du deinem Ehemann» verdankst,alsdann, wenn du spater einen Mann niedern Standes gehei-rathet hast, auf dein früheres Standesverhältniss zurückgeführt»folglich verloren.
11. Dieselben K. u. die Cäsar, an Alexander.Wenn deine Ehefrau wider ihren Willen von ihren Elternzurückgehalten wird, so wird der Statthalter der Provinz,Unser Freund, auf dein Verlangen die Frau, ihrem Willen g e "mä'ss, dir wieder zurückgaben lassen und fdadurcLJ deinen»Wunsche genügen.
12. Dieselben K. u. die Cäsar, an Sabinus.Nicht einmal ein Hanssohn kann nach der Anordnung derGesetze wider seinen WiJ/en zn einer Heirath gezwungen■werden. Daher wird deiner Verehelichung mit der von direrwählten Frauensperson, wenn sie unter Beobachtung "f rgesetzlichen Vorschriften geschieht, deiner lütte gemäss, kein
13) Vgl. 1. 18. D. de rilu nupt. u. Glück Th. 23. S. 30 ff.
14) XJxor liberorum proereundorum (quacreiidorum, suseipiendoru \causahnis.it eine wirkliche Ehefrau im Gegensatz zur cdncubnji j>es bezieht sich fieser Ausdruck auf die Ablicht der ernstngemeinten Ehe; vgl. v. Savigny's Zeitschrift 1$. 5- S. 271Hasse's Güterrecht der Ehegatten B. 1. S. 116. HS.