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Codex. L. V. Tit. 4. De nupliis.
sowohl des Heirathsguts als der Schenkungen vor der Hoch-zeit haben ergehen lassen, in ihrer vollen Kraft und in ihremganzen Umfange beobachtet "werden: -wobei alles Dasjenige,was über einfache Schenkungen zwischen Mann und Frauwährend der Ehe entweder in früherer Zeit oder von Unsbestimmt ist, in seiner Gültigkeit verbleiben soll.
Auth. Ut spontalitia largitat. (Nov. CXIX. c. 1.) und Auth. Vtfratrumßlii. §. lllud quoque. (Nov. CXXVII. c. 2.)i
Es ist später die Meinung angenommen worden, daSSdie Schenkung vor der Hochzeit als ein besonderer Contractanzusehen sei, und der [gerichtlichen] Insinuation selbst dannnicht bedürfe, -wenn die Schenkung von einem Andern, imNamen des Mannes geschieht, daferu derselbe den fraglichenContract mit unterschreibt. Vorstehendes gilt jedoch nur zumBesten der Frau. Aber wenn der Mann oder ein Anderer,der die Schenkung bestellt hat, dieselbe nicht insinuirt hat,obgleich der Betrag solches erfordert, und wenn die Ehe-pacten zum Vortheil des Ehemannes lauten, so soll er ausdenselben keine Klage haben.
Der Vater ist nicht verpflichtet, die Schenkung vor derHochzeit, welche er seiner Frau bestellt hat, für seine Kinderder früheren Ehe aufzubewahren, wenn er auch zu einerzweiten Verheirathung geschritten ist. Anders ist es, wennbei dem Ehemann etwas von dem Heirathsgut oder bei derFrau [etwas] von dem Geschenk [vor der Hochzeit] verbliebenist, denn dies muss für die Kinder aus früherer Ehe erhaltenwerden.
Auth. De aequaKlate dolis. §. Aliud. (Nov. XCVI1. e. 2.)Jetzt ist die Verringerung [des Heirathsguts und derSchenkung vor der Hochzeit] verboten, damit kein Nachtheilden Kindern aus früherer Ehe widerfahre, von denen jedem,auch wenn dem einen weniger [als den andern Kindern] ge-geben worden, der Vater so viel zu geben verpflichtet ist, a' ser seiner zweiten Frau [gegeben hat]. Dasselbe findet auchSeiten der Frau statt.
Vierter Titel.De n u p t i i 8.
(Von der Ehe.)1. D. K. Severu» u. Antoninus an Portius."Wenn es sich um die Verheirathung eines Mädchens han-delt und zwischen dem Vormund, der Mutter und den ver-wandten über die Wahl des künftigen Ehegatten eine Einigung