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5 (1832)
Entstehung
Seite
699
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(Jouex. L. V. Tit. 3. De donalionihus ante nuptias etc. 699

angenommen werden, dass in demselben Maasse, nach welchemman über das Heirathsgut' übereingekommen, auch in Betreffsolcher Schenkung Verabredungen getroffen wären, so dass beide,sowohl das Heirathsgut als die Schenkung, gleichen Schrittesgehen; jedoch mit der Maassgabe, dass die Constitution desKaisers Leo 11 ), welche über die Gleichstellung der [gegensei-tigen] Verabredungen, nicht in Betreff des Betrages [Quantität],sondern der Antheile [Quoten] spricht, in solchen Fällen beiKraft bleiben, und nicht blos diese in ihrem ganzen Umfangebeobachtet werden soll,sondern auch Unsere [Constitution],"welche Wir zur Auslegung der ersteren, um deren Zweideu-tigkeiten zu heben, ergehen Hessen 12 ); denn es ist UnsereWillensmeinung, dass, wenn ungleiche Verabredungen getrof-fen worden sind, der grössere Theil des Gewinns auf denkleinern [Theil] in der Art zurückgeführt werden soll, dassauf gleiche Weise jeder von Beiden den kleinern Theil gewinne.

Aulli. Ut exactione instante dolis. §. Illud. (Nov. XCI. c. 2.)

Das übergebene Heirathsgut erheischt [als Gegengabe]e me Schenkung wegen der Hochzeit. Wenn jedoch im ent-gegengesetzten Falle die Ehefrau [welche das Heirathsgut zwarVersprochen, aber noch nicht übergeben hat] ihrer Seits das-selbe einzubringen bereit ist, der Gegentheil aber die AnnahmeVerweigert, und die Ehefrau dies durch Zeugen beweiset und,Vvenn es eine bewegliche Sache ist, dieselbe, mit ihrem Siegelbedrückt, in Verwahrung giebt oder bei der Gerichtsbehörde«»rauf anträgt, dem Manne solches bekannt zu machen, so sollauch in diesem Falle der Anspruch auf eine Schenkung nichtzurückgewiesen werden. Aber wenn die Bestellung des Hei-W>sgntB «n den Mann -verzögert wird und deshalb gar nichterfolgt, so wag- auch die Schenkung geradezu verweigert werden.

Fortsetzung des Textet im Codex.

» 1. Gleicherweise soll es auch, wenn zwar eine solcheSchenkung, welche früher [Schenkung] vor der Hochzeit"'ess, jetzt aber weg-en der Hochzeit [genannt wird], be-stellt, jedoch nicht gerichtlich insinnirt worden ist, erlaubt sein,"'«selbe selbst während der Ehe zu insinuiren, ohne dass dieunterdessen erfolgte Eheschliessung zum llindcrniss gereichenar f; denn wenn es gestattet ist, solche Schenkungen nacher Hochzeit zu bestellen, so können sie um so mehr [auch»ach d er Hochzeit] insinnirt werden. Und gleichergestaltS °M auch die Constitution, welche Wir über die Vermehrung

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11) Const. 9. C. de paeli» conv.

12) Const. 10. C. de pactis conv.