Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
698
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698 Codkx. L. V. Tit. 3. Dejlonationi&us ante nuptias elc.

wie nämlich das Heirathsgnt [nur] -wegen der Hochzeit be-stellt -wird und ohne eine Hochzeit ein Heirathsgut nicht denk-bar ist, aber [auch] ohne Heirathsgut eine Hochzeit begangen"werden kann, so muss auch bei Schenkungen, welche die Ehe-männer oder Andere für sie machen, keine Willkiihr obwal-ten und auch bei schon vorhandenem ehelichen Verhältnissemuss eine solche Schenkung 1 gemacht werden können, weildieselbe gleichsam als eine Gegengabe (atitipherna) und nichtals eine einfache Schenkung gedacht werden kann. . Deshalbrechnen auch die alten Gesetzgeber das Heirathsgut unter dieSchenkungen. Wenn daher' sowohl dem Namen als dem We-sen nach die Schenkung vor der Hochzeit vt)ii dem Heiratbs-gut sich in nichts unterscheidet, warum soll jene [Schenkung]nicht auf ähnliche Weise auch nach vollzogener Ehe gegebenwerden? Wir verordnen daher, dass es Allen [Ehemännern]erlaubt sein soll, sei es vor Eingehung der Ehe, sei es nach-her, ihren Frauen, "wegen der Bestellung des Heirathsguts, Ge-schenke zu geben, so dass dieselben nicht für einfache, son-dern für solche Schenkungen, die wegen des Heirathsguts w"*wegen der Hochzeit gegeben worden, angesehen werden sollen-

AulJi. Vt immobilia ante nupt.. donat. §. Si quis. (Nov. LXT. c. wAuch steht der Ehefrau wegen solcher Schenkung einedingliche Klage gegen alle Besitzer zu.

Fortsetzung de» Texlei im Codex.

Auch geschehen einfache Schenkungen nicht in Bezug auf « ieEhe, sondern sind in diesem Falle verboten, sie werden viel-mehr durch andere Bewegungsgrü'iide, durch fleischliche Geli'S' e >durch Armuth des einen [oder andern] Tlieües, keinesweg eSaber durch den aufrichtigen Wunsch, eine Ehe zu vollziehe"»herbeigeführt. Wenn also nach bereits erfolgter Bestell""Sdes Heirathsguts der Ehemann, welcher keine Schenkung 'vo*der Hochzeit gemacht hat, seiner Frau Etwas schenken Wi')jedoch in dem Maasse, dass es den Betrag des Heirathsg" tsnicht überschreite, und wenn er ausdrücklich bekannte, " aSer keine einfache Schenkung, sondern [eine Schenkung] wegdes ihm bereits schriftlich versicherten und ihm schon i'be r 'gebenen Heirathsguts beabsichtige, so soll ihm dieses wibeiioni-men sein und dein Ehevertrag eine Schenkung dieser Art t> elgefügt werden dürfen; auch müssen die Verträge, in " e " edies besonders ausgedrückt worden ist, aufrecht erhalten werdeWenn nun eine solche Schenkung zwar gemacht ^vorden i ^jedoch so, dass über das Heirathsgut ein Vertrag Yorl ?' 8 , u "gangen, aber demselben eine solche Schenkung nach der H 0< jzeit nicht einverleibt ist: so soll stillschweigend als verabre