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Codex. L. V. Tit. 3. De donationibus ante nuptias etc. 697
Vorbandensein von Kindern aus einer früheren Ehe, mit einemzweiten Ehemanne sich verbunden hat; denn bei der Existenzeiner solchen zweiten Ehe, entweder von Seiten des Eheman-nes oder von Seiten des Weibes, oder auch (im vorkommendenFalle) von beiden [Seiten], soll nach Unsrer Willensmeinungdie Verringerung des Heirathsguts oder des Geschenks vor derHochzeit untersagt sein, damit es nicht den Anschein habe,als wenn den Kindern der früheren Ehe absichtlich zu nahegetreten werde.
Aulh. De aequalitate doli» et propter nupt. donat. §. Aliud.(Nov. XCVII. c. 2.)
Aber jetzt ist es nothwendig, dass, wenn der eine Theileine Vergrö'sserung vornimmt, auch der andere Theil einenZuwachs förmlich bewirke, und wenn der Ehemann nichtdurch Schulden daran verhindert wird, so mag mittelst allerbeliebigen Sachen die Vergrösserung vor sich gehen, i Hat je-doch der Ehemann Schulden, so mögen, damit nicht' der Ver-dacht eines Betruges gegen die Gläubiger obwalten könne,"Whaupt nur unbewegliche Sachen als Zuwachs des Hei-rathsguts dienen. Denn wenn die Ehefrau Eigenthümerin vonunbeweglichen Sachen ist und bewegliche Sachen zur Vergrö'g-^erung [des Heirathsguts] gegeben hat, so wird sie bei diesem,i heile des Heirathsguts ihres gesetzlichen Vorzugsrechts ge-gen die andern Gläubiger sich nicht bedienen können.
20. D. K. Justinianus an Joannes, Praeß Praet.Da viele Klagen an Uns über Ehemänner gelangt sind,Reiche, ihre Ehefrauen, betrügend, Schenkungen, die in frü-heren Zeiten [Schenkungen] vor der Hochzeit genannt wor-den, bestellt, solche aber gerichtlich zu insiniiiren [in der Ab-gebt] unterlassen haben, damit dieselben nicht gelten undoie Ehemänner die Vortheile des Heirathsguts geniesseil, da-gegen die Ehefrauen ohne Unterstützung in Bestreitung der^hestandslasten verbleiben möchten: so verordnen Wir, dasszuerst mittelst passender Abänderung des JVamens die SacheVerbessert und diese Art Schenkung nicht [Schenkung] vor
er Hochzeit, sondern Schenkung wegen der Hochzeitgenannt werde. Denn, warum wird es der Ehefrau gestattet,auch bei schon vorhandenem ehelichen Verhältnisse dein Ehe-nann ein Heirathsgut zu geben ? und warum wird dagegen dem~'»einann nur vor der Hochzeit eine Schenkung [seiner Ehe-J? n ] zu machen erlaubt? Welcher vernünftige Grund dieser
er »chiedenheit kann aber gefunden werden, da es doch bes-»er war, lieber den Frauen wegen der Schwäche ihres Ge-8e hlechts, als den Mannspersonen zu Hülfe zu kommen? So