696 Cojuex. L. V. Tit. 3. De donalionilus ante nuptias etc.
19. D. K. Justinianus an Ar ehelaus, Praef. Praet.
Sollte während der EFie entweder die Ehefrau oder irgendein Anderer in ihrem Namen zur Vermehrung 1 des Heiraths-guts »ich entschlossen haben, so mag- es nichts desto wenigerauch dem Ehemann oder für den Ehemann irgend einem An-dern freistehen, das Geschenk, vor der Hochzeit um so viel,als das Heirathsgut vermehrt wird, durch Zugabe zu vergrö's-sern. Auch soll bei Bereicherungen dieser Art das den Schen-kungen während der Ehe entgegenstehende Verbot nicht hin-derlich sein; denn dem übereinstimmenden Willen beider Theileist [in diesem Falle] nachzugeben, damit nicht, wenn die Mög-lichkeit der Vermehrung des Geschenks [vor der Hochzeit]verweigert wird, auch eine Vermehrung des Heirathsguts nurmit Schwierigkeit erfolge. Dasselbe soll nach dieser Verord-nung auch bei denjenigen Ehen erlaubt sein, bei welchen»wie es zuweilen geschehen ist, keine Geschenke vor der Hoch-zeit vorhanden, gondern nur Heirathsgut von der Ehefrau deinManne eingebracht worden ist: so dass auch in diesem Fall»wenn die Frau das Heirathsgut vermehrt, es dem Ehemannfreistehen soll, gleichfalls seiner Ehefrau ein Geschenk vondem Werthe zu machen, welchen das vermehrte Heirathsg'«*wirklich enthalt; und zwar kann dies dadurch geschehen,dass über die Rückgewähr oder Zurückbehaltung des, ver-mehrten Heirathsguts oder des Geschenks [vor der Hoch-zeit], je nachdem die Parteien übereingekommen sind, in derbereits bestimmten Art Verträge [entweder ganz neu] eing e *gangen, oder den alten Verträgen beigefügt werden, welcf> e[schon] beim Anfange der Ehe über die Schenkung vor de*HocLzeit oder das anfänglich festzusetzende Heirathsgut eingß"gangen sind. Auch die hypothekarischen Rechte, welche " eder Vermehrung des Heirathsguts oder des Geschenks [ vorder Hochzeit] eintreten, sollen mit dem Zeitpunkte beginn 61 *'in welchem die gedachten Hypotheken bestellt sind, und so 1 "len nicht auf den Zeitpunkt [der Bestellung] des früherenHeiratiisguts oder der [früheren] Schenkung vor der Hochzeizurückgehen. Aber auch wenn im Gegentheil der Eheinanund die Ehefrau über eine Verminderung des Heirathsguts « ndes Geschenks vor der Hochzeit übereingekommen sind» ssoll es ihnen freistehen, zur Gleichstellung der Verringerung»welcbe bei dem Heirathsgut erfolgt, auch das Geschenk v°der Hochzeit zu verringern: so das« die Verträge, welche uödie Verringerungen beider eingegangen werden, für unvbriichlich und rechtsgültig angesehen werden sollen, mit Anähme der Fälle, in welchen entweder der Ehemann,^ der aeiner früheren Ehe Kinder hat, zu einer zweiten Heirat u gschritten ist, oder die Ehefrau auf ähnliche Weise, b el