Cojjkx. L. V. Tit. 3. De donalionihus ante nuptias etc. 695
•ns den der Braut die ganze Schenkung' ungültig; sein unddem schenkenden Bräutigam oder dessen Erben zurückgegeben■Werden. §. 1. Hat aber die Braut, sie mag gekiisst sein oder nicht,Schenkungsweise, (was selten vorkommt,) dem Bräutigam1 etwas zukommen lassen und ist der eine oder andere TheilVor der Hochzeit verstorben, so soll die ganze Schenkung un-gültig- gein und das Eigenthum der geschenkten Sachen an dieschenkende Braut oder ihre Erben gelangen 9 ). Empf. zuBispalis, d. 19. April 336, u. d. G. d. JXepotian. u. d.* »cundus.W-D.K. Theodosiusu. Valentinianus an Hiertu». Pf. P.
Für minderjährige Frauenspersonen, welche, wenn sie vom■beistände ihres Vaters verlassen sind, es versäumt haben, beieiner Schenkung vor der Hochzeit eine gerichtliche Urkundez u vollziehen, wird mit Recht in der Art gesorgt, dass die"chenkung für rechtsgültig erklärt wird 10 ). Geg. zu Constau-ü "opel, d. 20. Febr. 428, u. d. C. d. Taurus u. Felix.
18. U.K. 7ic.no an S ebastianus, Praef. Pt-aet.Ein Vater, der in einer früheren Ehe Rinder erzeugt hat,ist, er mag zu einer zweiten Heirath geschritten sein oder"icht, durchaus nicht verpflichtet, für seine Kinder erster Ehee twas von dem Geschenk vor der Hochzeit zu bewahren,Welches er selbst oder ein Anderer für ihn einst der Frau,["cimlich] der Mutter der gemeinschaftlichen Kinder, gegeben«at, \veil auch ,die ÄJutter bei dem Vorhandensein von Kin-" ei "" aus einer früheren Ehe, nach einer zweiten Heirath nichtgezwungen wird, den gedachten Kindern etwas von dem Hei-'"thsgut, welches sie seihst oder ein Anderer für sie derenVater eingebracht hat, zu bewahren, und um so weniger [bier-Zu verpllichtet ist], wenn sie sich mit einem zweiten Ehe-'"aiine nicht verbunden hat.
0) Den Grund, weshalb der Kuss, den der Bräutigam der BrautRieht, mit der Hälfte der Brautgeschenke vergütigt werdensoll, erklärt Perez in yraclect. ad Cod. Justin, ad k. t. sehrrichtig dabin: Otculum (/uoddain inilium consuma(ionit nuplia-Tum esse videltir, et fruitio sponsae quodammodo. % Praecedalautem osrulnm, an mfiiequatur praediclam donalionem non re-ferl, modo intervencril pM spontalia. Debet die Meinungenao.de.rec Kechtigelehrten und die practische Brauchbarkeit die-ser Constitution s. Glück U. 24. S. 396 «2-
*0) Nach dein neuern Rechte (Nov. 127. c. 2.) schadet keinerEhefrau, weder einer majorennen noch minorennen, die Seiteninfer erfolgte Unterlassung i\cr gerichtlichen Insinuation einerdonatio ante nuptias; der Ehemann muss aber immer, wenndie donatio a. n. über 500 Solidi betrugt, diu Insinuation vor»Climen, sonst kann er nichts lucrireu.