Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
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694
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694 Cohkx. L. V. Tit. 3. De donalionibas ante nuptias etc.

Erbin, auch wenn sie den Werth anbietet, mit Unrecht dieRückgabe jener [Sclaven].

15. D. K. Cons tantinus an Maximus, Praef. Vrhi.

Da die Meinung der alten [Juristen 7 )], wornach die derBraut gemachten Gescbenke auch dann, wenn die Hochzeitnicht erfolgt, gültig bleiben sollen, missfällt, so sollen nachUnserer Willensmeiuung bei den in freigebiger Absicht zwi-schen Verlobten vorgenommenen Rechtsgeschäften folgendeUnterschiede beobachtet werden: wenn mit [ausdrücklicher]Beziehung auf ein einzugehendes eheliches Verhältniss 8 )>oder auch ohne dieselbe, Personen, sie mögen in väterlicherGewalt oder auf irgend eine Weise in unabhängigem Zustan-de sich belinden, gleichsam mit Beziehung auf ein künftig 6 *Eheband, entweder aus eigenem Willen oder laut Bewillig""!?ihrer Eltern einander etwas schenken, so soll, falls der Ver-lobte [zurücktritt] oder dessen Kitern seine Verheirathung nichtwollen, das von ihm Geschenkte, wenn es [bereits] iiberge*ben ist, nicht zurückgefordert werden und insoweit es nocl»beim Schenkgeber sich befindet, an die Verlobte und ihre Erbe«ohne Umschweife [eigenthiimlich] gelangen. §. 1. Falls aberdie Verlobte oder Der, in dessen Gewalt sie handelt, die Ver-anlassung dazu, dasg die Ehe nicht vollzogen wird, gegebe"hat, alsdann soll es ohne allen Abzug dem Verlobten u'" 1dessen Erben mittelst einer persönlichen oder einer analoge 11dinglichen Klage zurückgewährt werden. §. 2. Dasselbe ist z"beobachten, wenn Seiten der Braut dem Bräutigam eine Schen-kung gemacht worden ist. Geg. zu Rom, d. IG. Oct. Erl. "•27. Aug. 319, u. d. 5ten C. d. R. Constantin. n, Lici»-

10. Dieselben K. an Tiberianus, Vicarius in Spanien.

Wenn von dem Bräutigam Geschenke der Braut, wel c 'i evon ihm geküsst worden ist, gemacht worden sind und voder Hochzeit der eine oder andere Theil versterben sollte, s °verordnen Wir, dass die eine Hälfte der Geschenke dein U e "begebenden gehören soll, die andere Hälfte den Erben " everstorbenen [Bräutigams] oder der verstorbenen [Braut], o u,) _Unterschied des Verwandtschaftsgrades oder des Erbfolgerecl'ts,so das« die Schenkung als zur Hälfte bestehend und zur IIa''" 3aufgehoben angesehen wird. Ist jedoch [die Braut] nicht g e "küsst worden, so soll sowohl durch den Tod des Bräutigam

7) S. d. Anmerk. 4. ad l. 1. §. 6. D. de postulando 3. 1- (P" s ',351. Hand 1. dieser Uebers.) r ,j

8) lieber diese Bedeutung des Worts affmilas s. &. Anmerk. J •ad l. 8. I). de cond. causa data etc. 12; 4. (pag. 49. Ha" 0"dieser Uebers.)