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5 (1832)
Entstehung
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693
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Codex. "L. IV. Tit. 3. De donationibus ante nuptias clc. 693

«ber in einem Testamente verfügt, nach gewissem und klaremHechte nicht veräussern können.

9. Dieselben K. u. die Cäsar. Julianus.

Wenn du geständig bist, der Verlobten deines Sohnesetwas geschenkt zu haben, so soll auch nicht durch ein Re-senpt von Uns die [durch die Uebergabe] vollzogene Schen-kung } -welche dein "Wille und die Kraft des Rechts gültig ge-macht haben, wieder aufgehoben werden.

10. Dieselben K. u. die Cäsar, an Dionysius.

Wenn der Verlobte deiner Tochter ihr einen Sclavenl a »is blosser Freigebigkeit] geschenkt hat, und du jenem aus[blosser] Freigebigkeit, Lastthiere übereignet hast, so soll,Wenn die Heirath nicht erfolgt ist, und der Verlobte gegenden Grund Rechtens seine Geschenke zurückgenommen hat,Reine "Wiedererstattung deines Gegengeschenkes, sondern nurJessen, -was jener unerlaubter Weise an sich gerissen hat,Statt finden.

II. Dieselben K. u. die Cäsar, an Neu.Wenn dir aus [blosser] Freigebigkeit dein Verlobter [vonjSeine[n] Sachen [etwas] geschenkt hat, so kann dadurch, dasser spater vor dem Feinde gefallen ist, die Schenkung nicht"»gültig werden.

12. Dissellen K. u. die Cäsar, an Timothea u. Cleotima.

.. Wenn eure Mutter dem Verlobten oder dem Ehemannwer Tochter ohne irgend eine Bedingung der Rückforderung

" r 'indstiicke geschenkt und ihn in den ledigen Besitz [der-

,. " CH ] eingeführt hat, so wird dadurch, dass die Auflösungleser Ehe durch Scheidung erfolgt ist, die vollzogene Schen-

Ku >»g nicht aufgehoben.

13. Dieselben K. u. die Cäsar, an Alexander.

... Wegen Sachen, welche einer Verlobten schenkungsweiseereignet sind, kann sie von den Gläubigern ihres Eheman-s > ausser wenn dieselben nachweisen, dass ihnen diese Sä-en früher verpfändet worden, nicht in Anspruch genom-men werden.

14. Dieselben K. u. die Cäsar, an Anrelia.

8e - enn t ' er Verlobte deiner Tochter ihr mit Bewilligung

al "-ur ^ utter Sclaven geschenkt und, nachdem er dieselben

in i * r f tus S"t ohne Abschätzung in Empfang genommen hat,

e » Ehe verstorben ist, so verweigert seine Mutter und