Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
692
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692 Codex. L. V. Tit. 3. De donationibua ante nuptias ttc.

Betruges der Klage aus der Stipulation mit Recht entge-gensetze«.

4. D. K. Gordianus an Marcellus-

Was einer Verlobten unter der Bedingung geschenkt wird»dass jene dann erst das Eigenthum daran erlangen soll, wen' 1die Hochzeit erfolgt sein wird, ist ohne [rechtliche] Wirkung.

5. D. K. Valerianus u. Gallienus an Theodora.

Das, was dir als seiner Verlobten Derjenige zu gebenversprochen, der unter der Vorspiegelung seines ledigen Stan-des, obwohl er in seiner Heimath eine Ehefrau zurückgelas-sen, dich zur Heirath [mit ihm] bewogen hat, kannst du vait[rechtlicher] Wirkung nicht fordern, weil du, da er in seine"*Heimath eine Ehefrau gehabt, nie seine Verlobte [wirklich]gewesen bist.

0. D. K. Aurelianus an Donata.

Wenn du behauptest, dass dir am Hochzeitstage eine ein-fache Schenkung gemacht sei, und es in Zweifel gezogenwerden kann, ob vom Verlobten oder vom, Ehegatten ge-schenkt worden, so muss in der Art unterschieden werde",dass, wenn in deinem Hause das Geschenk angenoinine 0ist, die Schenkung Tor der Hochzeit gemacht zu sein gehen»»dass dieselbe dagegen, wenn der Verlobte sie in seiner Be-hausung gegeben hat, zurückgenommen werden kann, denndu bist [dann schon] seine Ehefrau gewesen.

7. D. K. Carut, Carinus u. Numerianus an Luciana-

Wenn man bei Schenkungen, die vor der Hochzeit er-folgten, dahin übereingekommen und ein Vertrag in der Arschriftlich verfasst worden ist, dass, wenn wider den Wi'j e "des Schenkgebers ein nicht vorherzusehender Umstand eintratund das Eheband auflöste, alsdann die Geschenke dem Geberoder dessen Erben verbleiben sollten, So kann Der, we -eher die Erbschaft Desjenigen angetreten, dessen Braut « ,lteder vorgedachten Bedingung Geschenke erhalten hat, diese*ben mit Recht [zurück] fordern.

8. D. K. Diocletianus u. Maximianut u. die Cäsar. <*"»

Euphr o syna.

Wenn ein Mann, welcher über fünfundzwanzig Jahre aist, seiner Verlobten vor der Eheschliessung oder auch n0 .vor dem Verlöbnisse ein Grundstück geschenkt, »nd * ieden ledigen Besitz [desselben] eiugeführt hat, so hat er <jselbe später, weder wenn er sie überlebt, noch .wenn er