Codex. L. V. Tit. 3. De donaliouibu» ante nuptias etc. 691
Ben nur der Statthalter [dabei] behülflich gewesen ist. Wirverbieten aber nicht, dass eine Ehe, welche während derDauer des Staatsamts mit solchen Personen, von denen Wirgesprochen haben, unter Uebergabe von Mahlschätzen zuge-sagt worden ist, später 5 ) vollzogen werde, wenn [nämlich]die Einwilligung der verlobten [Frauenspersonen] hinzutritt.Geg. zu Thessalonich, d. 17. Juni 380, u. d. ötenC. d.K. Gra»tian. u. Theodosius.
Dritter Titel.
De donationibus ante nuptias vel propternuptias et sponsalitiis.
{Von den Schenkungen vor der Hochzeit oder wegen der Hochzeitund von den Brautgeschenken.)
I. D. K. Severus u. Antoninut an Melr odorus.Ein grosser Unterschied liegt darin, ob der künftige Ehe-'öann Das, was er schenkt, der Ehefrau [wirklich] überge-ben und später als Heirathsgut erhalten, oder ob er in derfuhren Absicht, zu schenken, das Heirathsgut [nur in derArt] vergrössert hat, dass es scheinen möchte, als habe eretwas empfangen, was er nicht erhalten hat 6 ). Denn im erst-gedachten Falle ist die Schenkung nicht unzulässig, und die Sa-chen , welche auf gedachte Weise Heirathsgut geworden, kön-nen mittelst derlleirathsgutsklage [nach getrennter Ehe zurück-]gefordert, werden; im letztern Fall aber ist" die Schenkungohne Wirkung und es kann Das, was als Heirathsgut nichtWirklich gegeben ist, auch nicht zurückgefordert werden.
2. D. K. Alex ander an Attalus.Wenn du dein Provinzial-Präsidenten nachgewiesen La-ben wirst, dass du [lediglich] in der Absicht, um die Euty-c '"a zur Frau zu bekommen, ihren Eltern Geschenke gegeben*! as t, so wird er, falls Eulychia dich nicht heirathet, anbe-llen, dass dir Das, was du gegeben hast, zurückerstattet^Verde.
3. Derselbe K. an Marcella.Hat einst dein Bruder bei Gelegenheit seines Verlö'bnis-s das Versprechen [eines Geschenkes] gemacht, so war das-
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e , wenn gleich darüber eine Stipulation eingegangen wor--■, deshalb nicht verbindlich, weil ihn seine Ehefrau beim«eirathsgut betrogen hat. Du wirst daher den Einwand des
H u' i* 1, nacl1 Nie( ' (, rleg»ng des Staatsamts.
°J U. h. (las« er ein grosseres Heirathsgut, als er wirklich erhal-te», empfangen zu haben bekannt hat; wie es die Glosserichtig erklärt.,
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