Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
690
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690 Codkx. L. V. Tit. 2. Si reclor provinciae vel ad.cum. etc.

Goldes] beiragen, so soll der Freiwerber nicht mehr als zehnPfund Goldes erhalten, sogar dann nicht, wenn das Heiraths-gnt oder die zur Sicherung' desselben festgesetzte Summe be-reits übergeben ist. Hat sich der Freiwerber ausserdem etwasversprechen lassen, so soll solches von ihm nicht nur nichtgefordert, sondern sogar das Gezahlte zurückgegeben werden,er'mag Geld oder Sachen empfangen haben, oder es mag ib" 1ein Schuldschein, oder überhaupt etwas bewegliches oder Un-bewegliches, oder ein lebendes Tliier gegeben worden sei"-Die desfalls anzustellenden Klagen finden nicht blos gegen denEmpfänger, sondern auch gegen dessen Erben Statt und ste-hen nicht blos dem Geber, sondern auch dessen Erben zi>>indem eine Geldbusse von zehn Pfunden Goldes gegen Dieje"nigen bestimmt ist, welche gegenwärtige Vorschrift zu um-gehen suchen.

Zweiter Titel.

Si rector provinciae vel ad eum pertinentcs

sponsalia dederint.

{Wenn der Statthalter einer Provinz oder die zu ihm gehörig*"

Personen einen Mahlschalz gegeben haben.)

1. D. K. Gratianu», V alcntiniann» u. Theodosius & 1Kulropiui, Praef. Praet.

Wenn Jemand, der ein Staatsaint, und [zwar] die Stall"halterschaft einer Provinz bekleidet, und [dadurch] Eltern oderVormündern oder Curatoren oder den Frauenspersonen selb"''welche sich verheirathen wollen, Furcht einflössen kann, *ei" enMahlschatz gegeben hat, so befehlen Wir, dass in der l <0 '~ge 2 ), es mögen die Eltern oder die Frauenspersonen selbstihren Willen geändert haben, dieselben nicht nur von derrechtlichen Verbindlichkeit frei und mit der festgesetzte"Strafe verschont sein, sondern überdies die ihnen gegebene»Ehepfander, wenn sie sich zu deren Rückgabe nicht verste-hen , als Gewinn behalten sollen 3 ). Diese Vorschrift wolle"Wir so weit ausdehnen, dass sie nicht blos bei den Statt!« 1 '"tern, sondern auch bei den Söhnen der Statthalter, den Ü 11 "kein, Verwandten, Theilnehmern (das heisst Käthen) " ntlJJureaubeauvten [domestici] 4 ) Statt haben soll, in sofern ih"

2) D. h. wenn der Bräutigam das gedachte Staatsamt niederge-legt hat. ,

3) iVicb dem altern Rechte musste in diesem Fall der Mahlscliaiizurückgegeben werden, f.'38. yr. I). de rilu nupt. 23. 2-

4) Domestici heissen gewöhnlich die Soldaten der Leibwacn(Hauftruppeh), liier sind es Civilbeamte; cf. lirüs. s. h. f.J. Gothofredus ad Thcod. Cod. I. 12.