Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
689
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Codex. L. V. Tit. 1. De sponsalibus, et arrliü spomaUliii, etc. 689

clmng des Mablscliatzes die Verlobte das Ehebündniss mit ih-rem Verlobten wegen unsittlichen, verschwendrischen oderunkeuschen Lebenswandels desselben, oder wegen Religions-°der Secten-Verschiedenheit, oder deshalb, weil er zum Bei-schlaf, welcher der Hoffnung auf Nachkommenschaft zumwunde liegt, unfähig ist, oder wegen eines andern gesetz-Wässigen Widerspriichsgnmdes verweigert, so haben, wennerwiesen ist, dass er schon yor lleichung des Mahlschatzesder Frauensperson oder ihren Eltern bekannt gewesen, dieseden Nachtheil sich selbst beizumessen. Wenn sie aber, ohne"ass sie dergleichen Umstände gewnsst, den Mahlscbatz an-genommen haben, oder wenn [erst] nach Reichung des Mahl-schatzes ein rechtmässiger Grund zum Rücktritt sich ereignet" a t, so soll jener (der Mahlschatz) nur [einfach] zurückgege-ben werden, und sie sollen von der Strafe des doppelten Be-trages frei bleiben. Alles dies muss nach Unsrer Willensmei-Binig auch auf den Bräutigam, in Erwägung, ob er den ge-deichten Mahlschatz wieder erhalten soll oder nicht, Anwen-dung finden, indem nämlich die Strafe des Vierfachen, wel-che in früheren Gesetzen bestimmt war, und bei welcher der»erth des Mahlschatzes mit eingerechnet wurde, wegfällt, es"jiissten denn die Contrahenten durch gemeinschaftliche Ueber-cinkunft das Vierfache nach der gedachten Berechnungsweiseausdrücklich festgesetzt haben. Wenn aber ausser der Be-stimmung dieses Gesetzes noch eine Conventionalstrafe verab-redet wird, so soll dieselbe für beide Theile ohne Wirkungsein, weil bei der Eheschliessung der freie Wille nicht be-schränkt werden darf. Geg. d. 1. Juli 469, n. d. C. d. Mar-tian. u. Zeno.

6 1 )-Die Constitution bestimmt, dass ein Freiwerber oder Ver-mittler von Heirathen nichts bekommen soll. Wenn er nun"weh etwas zu erhalten wünscht, aber in dieser Hinsicht nichtsVerabredet ist, so kann er überhaupt auf nichts Anspruch ma-chen; i s t aber durch eine Uebereinkunft Belohnung verheissen,*° soll er nicht mehr, als den 20sten Theil des Heirathsgnts«nd der zur Sicherung des letztern festgesetzten Summe [do-^Uonis ante nuptias] fordern dürfen, in sofern nämlich das*leirathsgut den Betrag von zweihundert Pfunden Goldes er-reicht; er kann sich aben, wenn er will, auch weniger ans-»edingen. Sollte jedoch das Heirathsgut mehr [als 200 Pfund

*) Diese Constitution ist nicht glossirt, sondern von Cujac.BUS den Basiliken eingeschoben, daher sie auch in furo keineGültigkeit hat; cf. Leyser Med. DCLXXXU. 6. 7. GlückTh. 22. p. 445. Anm. 92.

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r p. jur. ~civ. V.

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