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688 Codex. L. V. Tit. 1. De spontali/m», et arrhis sponsaliliis, etc.
4. D. K. Honorius «. Theodosius an Marinian., Pf. P-
Wenn ein Vater über die Verheirathung seiner Tochtereinen Vertrag eingegangen ist, und, vom Tode dahin gerall't,die Hochzeit nicht erlebt hat, so soll zwischen dem Verlobtennnd der Verlobten fest und unverbrüchlich es bei dem verbleiben,-was erweislich vom Vater bestimmt ist, und es darf auf Dasjenigekeine Rücksicht genommen werden, was mit dem Vertreter, demdie Wahrnehmung der Gerechtsame der minorennen [Tochter]oblag, im Wege des Vergleichs erweislich [anders] ausge-macht ist. Denn sehr unbillig ist es, ein mit dem väterli-chen Willen in Widerspruch stehendes Gutbefiuden eines viel-leicht erkauften Vormundes oder Cnrators zuzulassen, zumalda es sich häufig findet, dass der Entschluss der Frauensper-.son selbst ihren eigenen Vortheilen zuwiderläuft. Geg. «"Kavenna, d. 4. Nov. 422, u. d. ISteii G. R. Honorius «•lOten Theodosius.
5. D. K. Leo u. Anlhemius an Ery thrius, Praef. Pract.
Eine der väterlichen Gewalt nicht unterworfene Frauens-person soll für einen zur Sicherung des Verlöbnisses bekom-menen Mahlschatz bis zum doppelten Betrage [desselben] haf-ten,-das heisst für Das, was sie erhalten, und für noch ei»Mal so viel, aber nicht mehr, wenn sie [nämlich] nach zu-rückgelegtem fünfiindzwanzigsten Jahre, oder nach erlangte 1- ,vom betreffenden Gericht bestätigter Grossjährigkeits -Erklä-rung solchen Mahlschatz angenommen hat; für den einfache»Betrag aber, das heisst nur für Das, was sie erhallen bat»[soll sie haften,] wenn sie minderjährigen Alters ist, sie wag*Mädchen oder Wittwe sein, oder zu eigenen Händen oderdurch ihren Vormund oder Curator, oder durch eine andere' Person den Mahlschatz erhalten haben. Der Vater oder dieMutter grossjährigen Alters, sie mögen zusammen oder e' u 'zeln fiir ihre Tochter einen Mahlschatz angenommen habe«»ferner der Grossvater oder Aeltervater, welche dergleichen f"die Enkelin oder Urenkelin empfangen haben, sollen nur i"das Doppelte [desselben] haften. Diese Vorschriften sind [je-doch nur] dann zu beobachten, Avenn durch kein die Perso[des einen oder andern Theils], oder eine [eingegangene] £> e *dingung, oder [sonst] eine andere Ursache betreifendes, 'Gesetzen oder allgemeinen Constitutionen enthaltenes Verb»das Bestehen der verabredeten Ehe verhindert wird; denn "'diesen Fall verordnen Wir als folgerecht, dass eben so, a •wenn nichts geschehen wäre, nur der, gleichsam ohne "''''."_gegebene, Mahlschatz [einfach] zurückerstattet werde.^ i»sein fügen wir auch noch Folgendes hinzu: Wenn di«_g .hoffte Ehe nicht durch Gesetze untersagt ist, aber nach Kei-