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5 (1832)
Entstehung
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Justiniancisehe Codex nachder zweiten Bearbeitung.

Fünftes Buch.

Erster Titel.

De sponsalibus, et arrhis sponsalitiis, etproxeneticis.

(IT .

\"on dem VcrlubnisK, von den bei Verlö'bniiten vorkommendenMali/schätzen und dem, was an die Vermittler voyi Ueiralhenentrichtet wird.)

' Ä K. 1) ioclelianus u. Maximianu» an Annonaria.

Oen Frauenspersonen, welche sieb mit Jemand verlobt" a ben, ist es unverwehrt, Ton diesem Verbältnisse zurückzu-treten und einen Andern zu^ beiratben.

2. -D. K. Constanlinui an I'acatianus, Praef. Urli.

, Wenn Jemand, der mit einer Frauensperson sieb verlobta t und mit ihr in derselben Provinz wohnt, es unterlassenat > binnen zwei Jahren die Ehe zu vollziehen, und [wenn]. u Ablauf dieser Frist die Frauensperson später mit einem

Fudern eine Verbindung eingegangen ist, so soll es ihr nichtim JVacbtheil geseichen, dass sie, indem sie ohne Weiteres

^anderweitig] s i cu verbeiratbet, eine längere Verzögerung der*°chzeit nicht geduldet hat. Geg. zu Martianopelj d. 12.

*P*U 332, u. d. C. Pacatian. u. Hilarian.

" D. K, Gratianus, Valentinianut it. Thcodosius anKulropius, Pratf. l'raet.

Wenn zur Sicherung' eines Verlöbnisses ein 'Mahlschatz

» geben ist und inzwischen der Verlobte oder die Verlobte

"stirbt, so befehlen Wir die Zurückerstattiiiig des Gegebe-

, j-*j Wenn nicht der verstorbene Theil noch vor seinem Ab-

e 'i einen [rechtmässigen] Grund dazu, dass die Ehe nicht

Tl *> eu werde, [dem andern Theile] gegeben hat. Geg. zu

£, ess -) d. 17. Juni 380, u. d. öten C. K.. Gratian u. lsten

üe odosius.