Justiniancisehe Codex nachder zweiten Bearbeitung.
Fünftes Buch.
Erster Titel.
De sponsalibus, et arrhis sponsalitiis, etproxeneticis.
(IT .
\"on dem VcrlubnisK, von den bei Verlö'bniiten vorkommendenMali/schätzen und dem, was an die Vermittler voyi Ueiralhenentrichtet wird.)
' Ä K. 1) ioclelianus u. Maximianu» an Annonaria.
Oen Frauenspersonen, welche sieb mit Jemand verlobt" a ben, ist es unverwehrt, Ton diesem Verbältnisse zurückzu-treten und einen Andern zu^ beiratben.
2. -D. K. Constanlinui an I'acatianus, Praef. Urli.
, Wenn Jemand, der mit einer Frauensperson sieb verlobta t und mit ihr in derselben Provinz wohnt, es unterlassenat > binnen zwei Jahren die Ehe zu vollziehen, und [wenn]. u Ablauf dieser Frist die Frauensperson später mit einem
•Fudern eine Verbindung eingegangen ist, so soll es ihr nichtim JVacbtheil geseichen, dass sie, indem sie ohne Weiteres
^anderweitig] s i cu verbeiratbet, eine längere Verzögerung der*°chzeit nicht geduldet hat. Geg. zu Martianopelj d. 12.
*P*U 332, u. d. C. Pacatian. u. Hilarian.
"■ D. K, Gratianus, Valentinianut it. Thcodosius anKulropius, Pratf. l'raet.
Wenn zur Sicherung' eines Verlöbnisses ein 'Mahlschatz
» geben ist und inzwischen der Verlobte oder die Verlobte
•"stirbt, so befehlen Wir die Zurückerstattiiiig des Gegebe-
, j-*j Wenn nicht der verstorbene Theil noch vor seinem Ab-
e 'i einen [rechtmässigen] Grund dazu, dass die Ehe nicht
Tl *> eu werde, [dem andern Theile] gegeben hat. Geg. zu
£, ess -) d. 17. Juni 380, u. d. öten C. K.. Gratian u. lsten
üe odosius.