Codex. L. IV. Tit. GG. De jure cmjthijteulico.
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g'ger Zuziehung 1 von Zeugen anzubieten und nach Versiege-lung und gesetzmäßiger Niederlegung desselben keine Gefahrder Vertreibung zu fürchten.
3. Derselbe K. an Julianus, Praef. Praet.
Da es zweifelhaft war, ob der Erbpachtmann mit Bewil-ligung des Eigeiithümers seine Besserungen, die mit einemSftecbischen Worte eftnovrj(iLaia genannt werden, verä'ussern,°der das Erbpachtrecht auf einen Audern übertragen könne,°der ob er dessen Zustimmung nicht 162 ) erwarten müsse:~ So verordnen Wir, dass, -wenn die Erbpachtsurkunde hierübereinige Verabredungen enthalt, dieselben beobachtet werdentollen. Ist aber keine solche Verabredung getroffen, oder etwaü,e Erbpachtsurkunde verloren gegangen: so soll der Erbpachl-toann keinesweges ohne Einwilligung des Eigeuthüraers seine^sserungen an Andere verkaufen oder das Erbpachtsrechtertragen dürfen.
B
""ertragen dürfen. Damit aber nicht die Eigenthüiner, diese
Gelegenheit benutzend, ihre Erbpachtleu'te an Erlangung des'erths der Besserungen, die sie gefunden haben, verhindern,
>nd si e hintergehen, dadurch aber der Erbpachtmann in Sehn-en gebracht werde: so verfügen Wir, dass dem Eigenthii-
Jj^ ein Zeugniss übersendet und angezeigt werde, welcher»"eis von einein Andern erlangt werden kann. Wenn nuner Eigenthüiner dieses geben und dieselbe Summe zahlen will,
"eiche der Erbpachtmann von einem Andern bekommen kann,
soll der Eigenthüiner die Dinge kaufen. Falls aber eine
»st von zwei Monaten verstreicht, ohne dass der Eigenthü-
er dies thun will, so soll dein Erbpachtmann freistehen, sei-
-., Besserungen wohin er •will und ohne Bewilligung des
■ ]>achtnianns z« verkaufen; doch an solche Personen, wel-'
e nicht in den Erbpachtcontracten von einem solchen Kaufe
'"geschlossen zu werden pflegen. Der Eigenthüiner soll aber
kenolhigt sein, wenn die Besserung auf die angegebene Art an
'«ere verkauft worden ist, den Erbpachtmann anzunehmen, oder
enn dg,. Erbpachtinann das Erbpachtrecht aui'Personeii, denenes zi, .1..... ...f. , . , * , ..... i . i_ i.
f • z, L, tüuu nicht verboten, sondern gestattet ist und solche, die^.. ^"trichtnng des Canons zahlungsfähig sind, übertragenjj, '> so soll Jener nicht widersprechen, sondern den neuenp l' ac htmnnn in den Besitz aufnehmen, nicht durch einenthn ler °^ er Beauftragten, sondern es sollen dies die Eigen-ü ;' l . me '" Persönlich oder schriftlich thun, oder wenn sie diesbei J nten 0(ler wollten, durch Deposition, in dieser Stadt««n magister censuum, oder in Gegenwart von Notaren
r-) Ohne dieses von Haloander eingeschobene non oporleat"*t «Üb Stelle keinen Sinn.