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5 (1832)
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682
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Codex. L. IV. Tit. 66. De jure emphjteulko.

über sämintliche Gegenstände, auch über zufällige Ereignisse,durch schriftlich aufgesetzte Uebereinkuuft verabredet worden,in fortwährender Beständigkeit fest und unverbrüchlich beob-achtet werden müsse, so dass, falls bisweilen die Wirkungenzufälliger Ereignisse in deu Vertragsbestimmungen nicht be-rührt wären, dann, wenn ein so bedeutender Schaden ent-standen ist, dass dadurch auch das auf Erbpacht ausgethaneGrundstück selbst untergegangen, dies-nicht dein Erbpachtmau-ue, dem nichts übrig geblieben ist, sondern dem Eigenthünie'der Sache, den dieses eingetretene Missgeschick, auch wenngar kein Contract Statt, gefunden, getroffen hätte, zur Lastfalle. Falls aber ein theilweiser oder sonst unbedeutenderSchaden sich ereignete, wodurch die Substanz der Sache selbstnicht gänzlich angegriffen würde, so soll der Erbpachtinani»denselben unweigerlich seinerseits tragen.

2. D. K. Juttinianus an Demosthenea, Praef. Praet.

Wir verordnen in Betreff der Erbpachtcontracte, das*»wenn in der Gontractsurkunde irgend einige Verabredungenenthalten sind, dieselben sowohl in allen andern Pmicten beob-achtet werden sollen, als bei Entsetzung Dessen, der <* aSErabpachtgut übernommen hat, wenn er den herkömmlichenZins oder die Quittungen über die öffentlichen Abgaben nichterlegt hat. Wäre jedoch über diesen Punkt nichts aus-gemacht, es hätte aber der Erbpachtmann ganze drei Jahrehindurch weder Zahlung geleistet, noch die Quittungen ''h e *die Grundsteuern an den Eigenthümer abgeliefert, so soll die-sem, wenn er will, frei stehen, ihn des Erbpachtgutes Wentsetzen, ohne dass hinfüro eine Ausflucht wegen VerbeS"serungen oder dessen, was ifinovrniaTa 16 ^ genannt wird, od eeine Strafe 161 ) entgegengesetzt werden könne, sondern e »wenn der Eigenthümer es will, unbedingt entsetzt wer" »auch nicht vorschützen möge, dass er deshalb nicht geinaliiworden sei; indem Niemand die Belangung oder Erinnern' »abwarten, sondern von selbst bereit sein und die Schuld v ewillig bezahlen soll, wie dies auch in einem altern von UnsfMajestät erlassenen Gesetze im Allgemeinen verordnet ist. vmit aber nicht auf diese Weise die Eigenthümer in StandIgsetzt werden, ihre Erbpachtleute zu vertreiben und den **.nicht annehmen zu wollen, damit durch solche HinterlistErbpachtmann nach verstrichener dreijähriger Frist sein J» e ^verliere; so stellen Wir diesem frei, das Geld nach vorga

100) Eizougnisse der auf das Gut verwendeten Arbeit' c .

161) Die auf die Entziehung der Emphyteuse im Cuutract bsetzt worden wäre.