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5 (1832)
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Codex. L. IV. Tit. 66. De jure cmphjteulko.

durch Zeugnis», in der Provinz aber bei den Statthaltern oderDefensoren. Und damit die Eigenthümer nicht, Von Geiz g e "trieben, dafür grosse Geldsummen verlangen (was, wie Wirerfahren haben, bisher verübt worden ist), so soll ihnen nichtverstattet sein, für ihre Unterschrift oder Deposition mehr al*den fünfzigsten Theil des Werths oder der Schätzung desGrundstücks, dag auf eine andre Person übertragen wird, z"nehmen. Wollte aber der Eigenthünier den neuen Erbpacht-mann oder Käufer nicht annehmen, und rihterliesse die»)nach aufgenommenem Zeugniss, zwei Monate laiig, g'o 8°"dem Erbpachtmann, anch ohue Einwilligung des Eigenthüniers,frei stehen, sein Recht oder die Uesserungeu auf einen An-dern zu übertragen. Hätte er aber anders verfahren, fl ' sUnsre Verordnung vorgeschrieben hat, so soll er des Erb-pachtrechts verlustig sein.