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5 (1832)
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681
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Codkx. L. IV. Tit. 66. De jure emphyteutico.

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Bundesgenossen {foederati 1S8 )) geziert sind) wenigstens ins-kiiiiftig-e sich aller Erpachtung fremden Eigenthiims enthalten,indem sie wissen sollen, dass sie durch den Contract selbst,ohne irgend eine weitere Handlung, oder ein Urtheil, des Sol-oatenstandes verlustig werden, und sie weder durch kaiserli-che Vergünstigung, noch mit Bewilligung oder Zulassung desKichters, unter welchem der Kriegsdienst ihnen obliegt,wieder zu ihrem vorigen Grade werden gelangen können^ da-mit sie nicht, indem sie fremdes Eigenthmn als ermiethet zuverwalten für gut finden, ihren Soldatenstand und ihre EhreVerlieren, indem sie ans Soldaten zu Bürgerlichen, und ausAusgezeichneten zu Ehrlosen werden; und- was sie nachUebernahine einer solchen Pachtung, welche AVir gänzlich un-tersagen, etwa ans den Staatscassen erhalten haben, sollen sieohne allen, Verzug und Aufschub wieder herauszugeben ange-halten werden. Auch Diejenigen, welche nach gegenwärtigem"esetzo ihr Eigenthum denselben in Pacht geben sollten, sol-len wissen, dass ihnen, da durch solches Beginnen Unser Ge-setz verletzt worden, keine Klage gegen dieselben zugestan-den werden wird, damit, wer in der Begierde nach fremdemA ' 1 geiituiiin!, J eine« Soldaten zu seinem Geschäftsführer er-zählt, auch seiner Einkünfte verlustig gehe. Es soll abere ">e Anklage dieserhalb bei dem competenten Richter Jeder-mann freistehen, so dass, wer in dieser Beziehung als Auge-® r auftritt, vielmehr lobenswerth als zu tadeln sei; und sollJ e Strafe, die Wir gegen die Unsre Vorschriften verschniü-e "den Soldaten und Die, welche ihnen Pachtungen ihres Ei-eeiithums überlassen, bestimmt haben, fnurj in zukünftigen* allen eintreten.

Seclisimdsechzigster Titel.

De jure emphyteutico.

(Vom Erbpachlrechtc.)

1- D. K. Zeno an Sebatlianu», Praef. l'raet.

^ _ Wir verordnen, dass das Erbpachtrecht weder zu den

esitztiteln der Verpachtung noch zu den der Verä'usseruiig

berechnet werden solle, sondern ein drittes von der Gemein-

* 'ait °der Aehnlichkeit eines jeden der erwähnten C'ontiacte

'»erntes Recht sei, auch eine eigenthüinliche Abfassung und

estuninung habe, und ein gerechter und gültiger Contract sei,

welchem Alles, was unter beiden contrahirenden Theilen

1V>\ JSf le *htruppen aus den barbarischen Völkern. Nov. 116. c. 1.J J) Um durch die Furcht, in die der Soldat Andre setzte, einenv orthcil über seine Nachbarn zu gewinnen.