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674 Codex. L. IV. Tit. 65. De localo et contlucto.
Fünfundsechzigsler Titel.
De lo c at o et conducto.
{Vom Pacht- oder Miethcontract.)
1. D. K. Antoninut an Agrippinus.Der Eigenthiimer eines Speiebers braucht dem Mielherfiir die Gefabr stärkerer Gewalt oder räuberischen Einbruchsniebt zu stoben. Ist aber, ohne dass dergleichen eingetreten)von den eingespeicherten Sachen etwas von aussen her ver-dorben worden, so inuss er ihm den Schaden an diesen Sachenersetzen.
2. Derselbe K. an Epicletus.
Wenn du wider Die, von denen du die Gebäude zumBau übernommen hast, die Mietbklage anstellst, so wirst dudurch dieselbe, welche guten Glaubens ist, deine Forderimgmit herkömmlichen Zinsen erlangen.
3. Derselbe K. an Callimorphonia.Wenn du fiir das Hans, welches du gemiethet zu habenangiebst, den ganzen Zins bezahlt hast, so darist du nfclifwider deinen Willen herausgetrieben werden, ausser wen«der Eigenthiimer beweist, dass dasselbe ihm zum eignen Ge«brauche nötbig sei, oder wenn er sein Haus ausbessern wi">oder du das Veriniethete übel gehalten hast.
4. D. K. Alexander an Sabinut.
Durch einen Urief des K. Antoninus Pius ist bestimmtdass die Eigenthiimer von Speichern, welche erbrochen wor-den, Denen, die darüber Beschwerde führen, die Wächterstellen sollen und weiter nicht fiir die Gefahr zu stehen haben.Dieses werdet auch ihr erlangen, wenn ihr euch deshalb anden Statthalter der Provinz wendet. Wenn aber derselbe findet,dass die Sache schärfere Ahndung erfordere, so wird er besorgtsein, die Angeschuldigten an Domitius Ulpianus, den lrae-fectus Praetorio und meinen Vetter, auszuliefern. Weil aber dieEigenthiimer der Speicher auch selbst namentlich Bewachung(custodia) angelobt haben, so müssen sie solches auch gewähren-
5. Dertelbe K. an Tetroma.Es ist gewissen Rechtens, dass die Sachen, welche diePachter mit Willen der Eigenthiimer in das verpachtete Grund-stück gebracht haben, den letztern nach Pfandrecht haften«Wenn aber ein Haus vermiethet wird, so ist nicht erforderlicn,dass der Eigenthiimer um die eingebrachten Sachön wisse,denn diese haften auch [ohnedies] nach Pfandrecht.