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5 (1832)
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675
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Codex. L. IV. Tit. 65. De locato et conitucto.

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0. Derselbe K. an Victorinus.

Niemandem ist verwehrt, eine erpachtete Sache einemAndern zur Benatzung [weiter] zu verpachten, -wenn nichtein Andres verabredet worden ist.

7. Derselbe K. an Te renti onus.

Wenn du, als Hermes den Achttheil-Zoll auf fünf Jahrepachtete, dich verbürgt hast, alsdann aber, nach Ablauf dieserZeit, nicht eingewilligt hast, da eben dieser Hermes, als eintüchtiger Mann, als Pachter beibehalten wurde, vielmehr deineVersehreibung zurückgefordert hast, so wird dem competentenRichter nicht entgehen, dass du mit der Gefahr der nachherigenZeit nicht belastet werden dürfest.

/8. Derselbe K. an Higinius.

Wenn gleich du das Grundstück für eine gewisse jähr-hche Summe erpachtet hast, dabei aber beim Pacht nicht aus-gesprochen worden ist, wie es doch die Landessitte verlangte,dass, wenn durch Sturm oder andre Ungunst der WitterungSchaden geschähe, dieser von dir getrogen werden sollte, undOicht erwiesen wird, dass die vorgefallenen Misswachse durchdie Ergiebigkeit andrer Jahre vergütet worden, so wirst du"^'t Recht fordern, dass nach Treu und Glauben auf dich Rück-sicht genommen werde, und es wird*- der über die Appellation^kennende Richter diesem nachgehen.

0. Derselbe K. an Fuscus.

Der Käufer eines Grundstücks hat nicht'thig, dem Pach-,eT > den der vorige Eigenthümer verpachtet hat, den Pachtj'uszuhalten j er miisste denn unter dieser Bedingung gekauft*f*ben. Wird ihm jedoch erwiesen, dass er vermöge einesVertrags eingewilligt habe, dass der Pachter im Pachte bleibe,. e " n es auch nur mündlich geschehen wäre, so wird er durchu je Klage guten Glaubens angehalten, der Verabredung nach-2,, kommen.

10. D. K. Gorilianus an Pomponiui.

, Du kennst nicht den Weg der Wahrheit, wenn du glaubst,n »s hei Pachtcontracten keine Nachfolge der Erben des Pach-ers *tatt linde, da der Pacht, wenn er immerwährend ist,

a UC | auf die Erben übergeht, und wenn auf Zeit eingegangen,"eh dem Erben die Verbindlichkeit ans dem Contracte binnen

u <* Pachtzeit obliegt.

11. D. IC PhilippUB an Theodoru».Dass Pachter oder ihre Erben nach Ablauf der Pachtzeitc "t WiderWillen dabei gehalten werden sollen, ist oft rescribirt.