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5 (1832)
Entstehung
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672
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672 Codex. L. IV. Tit. 64. De rcrum permulat. et j/raescripl. vcrb.

durch .alte Gesetze namentlich berühmten Städte überschritteoder ohne [Bewilligung des] Comes commerciorum fremdeKaufleute aufnähme, der soll in Zukunft weder der Einzie-hung seines Vermögens, noch der Strafe ewiger Verbannungentgehen. Es sollen also Alle, sowohl Privatleute, als mitirgend einer Würde Bekleidete und in Kriegsdienst Stehende)wissen, dass ,sie entweder solcher Verwegenheit sich gänzlichzu enthalten oder vorgedachte Strafen zu erwarten haben.

Vierunclsechzigster Titel.

De rerum permutatione et praescriptis verbl(Vom Tausch und von [Klagen mit] vorgeschriebenen Worten)1. D. K. Gordianus an Therasa.

Wenn dein Vater, da deinem Oheim sein Grundstück feilwar, anstatt des Raufschillings, wenn gleich ohne Schätzungnach einer Summe, ihm ein andres Grundstück gegeben hat»und nun dasjenige, was er ertauscht hatte, ohne ein Unrechtdes Richters und ohne eine Schuld deines Vaters [diesem] ent-währt worden ist, so verlangst du nicht init Unrecht, n acndem Beispiel der Kaufklage, entschädigt zu werden, insofe" 1du in deines Vaters Hechte getreten bist. Ist aber der Tausc"geschehen, ohne dass das Grundstück feil war, und dieses vomGegner abgetretene entwährt worden, so wirst du mit Recht»wenn du diesen Weg einschlägst, die Wiedererstattung de»£von deinem Vater] Gegebenen verlangen.

2. D. K. Dio cletianus u. Muximianus an Primitiva.

Es ist in den Beehren nicht unbekannt, dass der Tausc' 1 »als ein Contract guten Glaubens seiner Natur nach, an » ieStelle de« Kaufs tritt.

3. Dieselben K. u. die Cäsar, an Leonlius.

Ans einem Vertrage über einen Tausch, worauf kej nLeistung (res) gefolgt ist, steht bekannten Rechten nach J-' 1mandem eine Klage zu, es müssten denn durch Ilinziifi'»' 11 »einer Stipulation den Parteien Klagerechte aus der Wort-* epfüchtung erworben sein.

4. Dieselben K. u. die Cäsar, an denselben Leontiu«.Da du in deiner Bittschrift augiebst, dass zwischen

dirund einem Andern ein Tauschvertrag errichtet worden, »J

auch das Ton dir gegebene Grundstück verkauft habe, so s'du wohl, dass du gegen den Käufer keine Klage hast, <* ^das Eigenthum von Demjenigen überkommen, welchemaus dem Grunde des Tausches übergeben zu haben nicht