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Codex. L. IV. Tit. 63. De commerciis et mcrcatoribus; (J71
kundschaften. Kein Unterthan Unsers Reiches soll hinfiiro zumEinkauf oder Verkauf von Waaren über Nisibis 146a ), Callini-cnm 146 '>) und Artaxata 147 ) hinauszureisen sich unterfangen, nochausserhalb der nur gedachten Städte mit einem Perser Waarenz « vertauschen sich beigehen lassen. Beide sollen wissen, dass"ie ausser diesen Orten verkauften oder gekauften Waaren fürUnsern kaiserlichen Fiscus eingezogen, und sie selbst, ausser dem» erlöst dieser Dinge und des gezahlten oder gewechselten Kauf-Preises,-mit ewiger Verbannung-Strafe belegt werden sollen. Wo-bei gegen die llichter und ihre Einmischung in Contracte, dieausserhalb der erwähnten Orte verhandelt würden, fso -wieSegen Die] , durch deren Bezirke ein Römer oder Perser desWandels wegen an verbotene Orte reiste, die Verurtheilung* n dreissig Pfund Gold nicht ausbleiben wird. Doch sind Die-jenigen ausgenommen, welche die zu irgend einer Zeit an Unsgeschickt werdenden Persischen Gesandten auf ihrer Reise be-gleiten und dabei Waaren sollten vertauschen w r ollen, indem" ir diesen aus Rücksicht der Billigkeit und auf die Gesandt-schaft auch ausser den bestimmten Orten zu handeln nicht ver-mehren, sie müssten denn unter dem Vorwand der Gesandt-schaft sich länger in einem Lande aufhalten und dabei dengesandten auf seiner Rückkehr in die Heimath nicht begleiten.~ei>n diese verfallen, wenn sie mit Handel sich abgeben, nebstj e "en, mit welchen sie gehandelt oder sich dort aufgehalten"äbeii, mit Recht in die in diesem Gesetz bestimmte Strafe.
5. Dieselben K. an Aiitius, Vraef. Praet.
, m Es soll, mit Wegfall aller Umtriebe und aller Regellosig-
ej t» bei der Zahl von fünfhundert und dreiundsechzig Zuiii't-
fceiiossen bleiben, und Niemand soll Macht haben, diesen Einige
'«zuzufügen oder die Zahl zu verändern oder an die Stelle
«es Verstorbenen Jemanden zu setzen, vielmehr sollen nach
Weg Amtes Ermessen in Gegenwart der Innungsgenossen,
cl . ^' e " e des Verstorbenen aus derselben Innung, zu wel-
W sie gehört haben, Andre gesetzt werden; und soll, ausser
j> «achter Zahl Niemand von den Innungsgenossen, vermöge
bei» Schutzes, Freiheit vom öffentlichen Dienste gemessen 148 ).
• Dieselben K. an Maximus, Comcs sacrarum largitionum..^__Jj er darauf ergriffen würde, dass er entweder selbst die
°") Am Fl. Hermai in Mesopotamien, früher Kömische Grenz-estung, von K. Jovianui an die Perser abgetreten. Animian.
ilV. " Mesopotamien, Ammian. XXIII. 3.
(J Hauptstadt von Armenien, am Fl. Araxes. T.ac. Jnnal.14 "I. 39.48 > Vgl./ r . 5. §. 12 . dej - ure ,-„,„,„„. so. 6 ,