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Codex. L. IV. Tit. G3. De commerciis et mcrcatoribus.
dass sie über das alte Herkommen und Unsre Befehle etwaserpresst Laben, so sollen die eines solchen Verbrechens Schuldi-gen mit ewiger Verbannung' bestraft werden. Die Verpachtungaber soll unter deinen und deiner Nachfolger Augen geschehen.
5.
Wer dem Staate schuldig ist, dessen ganzes Vermögenist verhaftet.
Dreiundseclizigstcr Titel. v
De commerciis et merc atorihus.{Vom Handel und von Kaußeuten.)
1. D. K. Valentinian. u. Valens an Julian., Comes Orient' 1 -
Die Kaufleute, die zu Unserm Hause gehören, 'wie aiic* 1die Leute der Vornehmen, sollen ermahnt werden, die schul-dige Notwendigkeit der Abgaben, wie es die Redlichkeit V eT 'langt, anzuerkennen, damit die Wirkung der anerkannte»Unterwürfigkeit bei Allen, die durch Handel Vortbeil zu ziehe"suchen, erträglich werde. Geg. zu Constantinopel, d.' I*'Mai 364, u. d. C. des verst. R. Jovian. u. VarroniaU'
2. D. K. Gralianus, Val entinianus u. TJieodosius a1t
Tatianus, Vorne» sacrarum largitionum.
Gold soll man den Ausländem (baruaris) nicht nur nie" 1 .zngehn lassen, sondern auch, wenn dergleichen sich hei ih« cWfindet, durch feine List entziehen. Sollte aber hinfiiro v 0 "Kaulleuten für Sclaven oder Waaren irgend einer Art t» 0 '"ins Ausland (ad barbaricum) geführt werden, so sollen diesel-ben nicht mehr an Geld, sondern am Leben gestraft werden;und wenn ein Richter dies befindet und nicht ahndet, so stre" 1er als Mitwissender Verbrechen zu verhehlen.
3. D. K. Honorius u. Theodotius an Theodornt, Pf- *••Wir verbieten den Vornehmem, die durch Geburt '1°
den Glanz von Ehrenstellen ausgezeichnet und an Verinög' enreicher sind, einen den Städten verderblichen Handel zu trei'ben, damit der Verkehr in Kauf und Verkauf zwischen demgemeinen Volke und den Kaulleuten leichter sei.
4. Dieselben K. an Anlhcmius, Praef. Praet.
Kaufleute, sowohl unsre Unterthanen als die des ^°" , . g ^der Perser, dürfen weiterhin, als in den Orten, über wel« 1 ^Wir in dem Friedensschluss mit gedachter Nation übereinge-kommen sind, keineswegs Märkte halten, damit sie nicht v»'gebührlicher Weise die Geheimnisse des fremden Reiches aus-