Oodkx. L. IV. Tit. 59. De Monopoliü, etc.
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durch Vorsagen, oder Andeuten, oder Unterrichten, oder durchZuwendung- irgend eines andern Gewichts oder Vortheils."er aber solchen Leuten beisteht, er sei Memorialis oderA iilutinus oder gehöre zu einein andern Dienste, wer auf ir-gend eine Weise etwas dergleichen schreibt oder angiebt odersonst zu dessen Ausführung mitwirkt, der soll seines Gür-tels 1 *^) , 1U( ] seines Vermögens verlustig sein. Solches Allesnun wissend, hat nach dieser Unsrer Gesetzgebung jeder Unter«than freie Macht, und kann ohne Furcht wagen, solche Ver-träge, worüber kein Verbot mehr statt findet, einzugehen.Ge 8'- d. 13. Febr., u. d. C. K. Leo's.
2. D. K. Zeno an Conslantinus, Praef. Praet.
Wir verordnen, dass Niemand in Gewändern irgend ei-ner Art, oder in Fischen, oder etwa in Kämmen 143 ) oderoeeigeln***) oder in irgend einer andern zur Speise oder zusonst irgend einem Gebrauche dienenden Waare oder irgendeinem Stoffe, es sei aus eigner Macht oder vermöge eines bc-■ reit * ausgewirkten oder noch auszubringenden kaiserlichen Re-skriptes oder pragmatischen Sanctiou oder von Unsrer eignenHuld geschehenen schriftlichen Bemerkung, einen Alleinhan-del auszuüben sich unterfangen, auch-Niemand in unerlaubtenZusammenkünften sich verschwören noch verabreden soll, die"aaren in gewissen Handelsartikeln nicht wohlfeiler, alslna n untereinander übereingekommen,, zu verkaufen. Auch/" (! n Baumeistern oder Bauunternehmern und Denen, die andre^ e i'schiedeutliche Arbeiten betreiben, und den Badern soll gänz-«ch verboten sein, Verabredungen unter sich zu treffen, dasskeiner von ihnen eine einem Andern übertragen geweseneArbeit vollende, und keiner eine einem Andern obgelegeneBesorgung demselben wegnehme; vielmehr soll einem Jedenfreistehen, eine von eine^n Andern angefangene und verlas-sene Arbeit ohne Furcht irgend eines Nachtheils zu vollendenund alles und jedes dergleichen Beginnen ohne Scheu anzuzei-Sen, auch ohne gerichtliche Rosten. Wer aber sich unterste-hen wollte, einen Alleinhandel auszuüben, der soll seinesVermögens beraubt und zu ewiger Verbannung vernrtheiltWerden. Die Vorsteher der übrigen Handwerker aber sollen,"Wenn sie in Zukunft entweder zu Festsetzung der Waaren-l'ieise, oder sonst zu andern unerlaubten Verabredungen zu-sammenkommen und mit dergleichen Verträgen sich zu ver-
142) l);is Zeichen des milltairiichen Hanges.
143) Mine Alt Muscheln. Her. Sal. IL 4. .
144) Wahrscheinlich waren fax diese Seethiere früher Monopolegegeben worden.