Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
666
Einzelbild herunterladen
 

1

6G6 1 Codex. L. IV. Tit. 60. De nundinii et mercalionibus.

pflichten unterfangen sollten, um vierzig Pfund Goldes gebü'sstwerden; auch soll deine Prüfectiir in eine Strafe von fünfzigPfund verurtlieilt werden, wenn sie in Betreif des verbotenenAlleinhandels und der untersagten Verabredungen der Zünfte,die nach Befinden verwirkten Verurtheilungen, wie sie inUnsrer heilsamen Verfügung enthalten, bisweilen aus Bestech-lichkeit oder aus Falschheit oder aus irgend einer andernPllichtwidrigkeit nicht gehörig vollstrecken sollte.

Sechzigster Titel.

De nundinis et mercationibus.(Von Metten und Märkten.)

D. K. Valentinianut u. Valens an Probus, Praef. Praet.Diejenigen, welche die Freiheit, Messen oder Märkte ztthalten, entweder durch Vergünstigung der Vorfahren oderdurch Unsre Bewilligung erlangt haben, sollen die Wohlthateines solchen llescripts mit der Bedingung gemessen, dass sieanf den Märkten und Messen IViemandeu wegen Kaufmaniis-waaren belangen, noch von dem Feilhalten oder von dem Kr-trage der Locale auf diese Zeit eigenmächtig Abgaben erhe-ben , noch unter dem Vorwand einer Privatschuld den daselbstzusammenkommenden Personen beschwerlich fallen dürfen.

Eiiiunclsechzigster Titel.

De vectigalibus et co?nmissis.(Von Zollen und Zollconfiscalionen.)

1. D. K. Severus u. Antoninus an Victorinui.Wenn du, bevor die Frage über deine Confiscation ent-stand, rechtsgültig freigelassen worden bist, so ist es unbillig»deinen Stand des Zolles wegen anzufechten, t

2. Dieselben K. an Linuu t.Ein Gegenstand, der der Angabe nach vor fünf Jahrenin Conliscation verfallen ist, kann 14 «) nicht vindicirt werden;auch kann für eine Sache, deren Confiscation verwirkt ist,wenn sie selbst weder vorhanden ist, noch absichtlich ver-hehlt wird, nicht deren Werth gefordert werden.

3. Dieselben K. an Ingenuu».Allen Unsern Soldaten haben "Wir vergönnt, dass siewegen unterlassener Angaben nicht in Conliscation verfalle»

145) Von der Zollbehörde.