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Codex. L. IV. Tit. 59. De inonopoliia, etc.
kauft bat, dass der Kauf, wenn es ihm missfiele, ungültig'»ein sollte, so gebt solcher, als bedingt geschlossen, offenbarzurück und es findet gegen den Verkäufer die redbibitoriscbeKlage (Wandlungsklage) Statt. Dasselbe gilt, wenn eingifttragendes Gruudstück, d. h. worauf giftige oder todt-bringeude Kräuter wachsen, ohne dass der Käufer hierum ge-wusst, verkauft "worden ist; denn es ist gewiss, dass auch indiesem Fall dasselbe vermöge eben dieser Klage zurückgenom-men werden muss.
5. I). K. Valentini anu h, Theod oniug w. Arcadius anNebridius, l'raef. Urbi.
Wenn der Contract guten Glaubens ***) einmal geschlos-sen, der Sclave in Empfang' genommen und der Kaufschill'"?bezahlt ist, so darf dem Käufer des Sclaven die Freiheit, denKanfschilling zurückzufordern, nur dann gestattet -weiden,wenn er den Sclaven, von dem er sagt, dass er entlaufe"sei, herausgeben kann. Denn dieses ist nicht blos bei aus-ländischen, sondern aticb. bei Sclaven aus den Provinzen vo' 1den Rechten vorgeschrieben. Geg. d. 29. Juni 386^ u. d. l"d. K. Honotius u. Evodius.
Neunundfunfzigster Titel.
De mo?iopoliis, et conventu negotiatorum il"~
cito, vel artificio ergolaborum nee nou bay
neatorum prohibitis, et pactionibus illiüit* 1 '
(Von Monopolicn und unierlaubter Versammlung der Kaufleutc, allf '\
verbotenen lliinkcn der Arbeitsunternehmer und Bader, ""
unerlaubten Verabredungen.)
i.
.....an welchem Orte oder in welcher Stadt auch »i
Arbeiten seien, soll er sich keines Holzes oder [andern] D" 1 'ges bedienen, wenn er auch eine kaiserliche Schrift vorzeigtemit Ausnahme di;r Tempel; noch soll er Bittgesuche beibn"gen oder hinzuzufügen sirh unterfangen. Damit nämlich . flso vortrefflicher und frommer Weise Beschlossene 'und Ver-ordnete fest bleibe, so werden Wir weder den dennalig eQuästor, noch die andern Beamten des kaiserlichen Palastes»»noch die Gegenschreiber, noch den Secundicerius und * e 'Cerina der Tribunen, noch die dennaligen Referendare tf» "'kannt mit der kaiserlichen, Kntschliessung lassen, dafer«in der Folge dergleichen Bittgesuche annehineir oder einsolcher Leute ihre Mitwirkung gewähren wollten, CS *
l<ff) Der Kauf'contract.