Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
656
Einzelbild herunterladen
 

656 Codex. L. IV. Tit. 53. Rem alienam gerentibus etc.

zustehenden Vorrechtes, verkauft hat. Denn ist der VerkaufTom Fiscus geschehen, so kann derselbe vernünftigerweise nichtangefochten werden ; haben aber die Miterben das Ganze ver-kauft, so kann dieser Verkauf deinen Antheil nicht berühren,wenn gleich der Verkäufer auf Anweisung Jener einen Theudes Kaufschillings an den Fiscns gezahlt und wegen des Uebri-gen einen Schuldschein ausgestellt hätte.

3. D. K. Diocletianus u. Maximianui an Eusebiut.Unrichtig ist deine Meinung, dass ein idealer Antheil »"einem gemeinschaftlichen Grundstück, bevor über die Gemelli'8chaftstheilungsklage erkannt worden, nur an einen Genossen»nicht auch an einen Fremden verkauft werden könne.

4. Dieselben K. an V Ipianus, den Soldaten.

Dein Bruder hat, während du Soldat gewesen, deinenAntheil nicht veräussern können ; dass aber sein Antheil g e "gen Bezahlung des Kaufschillings dir abgetreten werde, g e 'ziemt nicht der Würde des Soldaten.

6. Dieselben K. an Olympianut.

Wenn du, über fünfundzwanzig' Jahr alt, Grundstückeals dein eigen an Einen, der nicht wusste, dass sie deine"Brüdern mit dir gemeinschaftlich gehörten, verkauft hast, s °musst du, wenn auch keine Urkunde aufgesetzt und nichtsbesonder» ausgemacht ist, nach erfolgter Entwehrung des frem-den AntheiJs dem Käufer seinen Schaden ersetzen.

Dreiundfunfzigster Titel.

Hern alienam, gerentibus non interdici reruf 1suarum alienatione.(Dass Denen, die fremde Geschäfte führen, die Veräusserungihrer tignen Sache nicht verboten ist.) *

1. D. K. Severus u. Anloninus an Publica.Es ist den Vormündern und Curatoren, wenn schon 8 'deshalb vermöge rechtskräftigen Erkenntnisses Schuldner »'" »nnverboten, ihre eignen Sachen mit deren Zubehör zu ye .äussern. Es konnte also dein Curator sein Grundstück, indessen Beschwerung, uuscrni Fiscus verpfänden; dennhätte es auch einem Privatmanne thun gekonnt.