Codex. L. IV. Tit. 5ü. De communium rcrum alicnalione. 655
wnd da nicht sein Erbe geworden bist, auch der Besitzer nichtdurch die Ausflucht der Verjährung' geschützt ist, so wird derStatthalter der Provinz auf deine angestellte Klage die Zu-rückgabe des Grundstücks an dich veranstalten.
0. Dieselben K. an Rufut.
Niemand hat durch den Verkauf dir gehöriger Sachen,die ihm nicht verhaftet waren, und zu deren Veräusserung ernicht von Amtswegen ermächtigt war, dir JYachtheil bringenkönnen.
7. D. K. Jus tinianus an Joannes, Pracf. Pracl.
VVir verordnen, dass, wo ein Gesetz die Vei-äusserung
"erbietet, oder ein Testator dieses gethau hat, oder ein Ver-
Vra 8 bei Schliessung eines Contracts dies besagt, nicht allein
d'e Veräusserung des Eigenthoins oder die Freilassung der
*claven zu verwehren, sondern auch die Ertheilung eines iXiess-
ra »chs und die Verhjpotheciruug oder Verpfändung yifllvj;
'"Hersagt sein, desgleichen auch keine Dienstbarkeiten noch
''"'hzinscontracte aiifg, legt werden sollen; es wäre denn ledig-
'ch i n solchen Fällen, wo die Autorität der Verordnungen,
°«er der Wille des Testators, oder der Inhalt der Verträge,
Wodurch die Veräusserung verboten ist, etwas dergleichen vor-
««nclnnen gestattet hätte.
Zweiuntlfunfzigster Titel.
- De communium rcrum alienationc.
(Von Veräusserung gemeinschaftlicher Sachen.)
1. /). K. Anloninus an Apollodorus.
A u Cnn k e ' n Vorrecht der Usiicapion (Ersitzung) oder keine
u »llucht verjährten Stillschweigens den Käufer der Besitzung,
eiche ? deinem Anführen nach, von den Miterben deines
p ltt, s 13s ) veräussert worden ist, in Hinsicht auf deinen An-
be sc |"'tzt, so ist die dingliche Klage unbenommen geblie-
So 1 '' , tfie ';' t al,er das bestehende Recht dem Käufer Sicherheit,
-Stellt di r frei, Diejenigen zu belangen, die den in Anse-
ß' deines Authcils unrechtmässigen Verkauf gemacht haben.
2. Derselbe K. an Tercntianus.die mac l't einen grossen Unterschied, ob deine Miterben
als p? nemscuaf tl'che Besitzung verkauft haben oder der Fisus,^'genthümer eines Theiles, das Ganze, vermöge des ihm
3») Ehe er starb und du ihn beerbtest.