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Codex. L. IV. Tit. 50. Si quis alteri, etc.
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"ir übergeben worden sind, auch von diesen nichts an dichgekommen ist, so hast du nur wegen des [ausgelegten] Kauf-K<:hillinu S a „f so v ; e j a i s J„ ärmer und sie reicher geworden,eme Klage. Wenn aber du gekauft hast und dir der Besitzübergeben, dabei aber einstmals der JVaine deiner Gattin in dieUrkunde gesetzt worden ist, so gilt die wirklich verhandelte" a die mehr als die Schrift. Hast du hingegen gleich von An-la,, g, als Geschäftsführer deiner Frau, in ihrem Warnen gekauft,*° uast du weder ihr noch dir die Raiifklage erworben, indem«Mi für nie nicht kannst, was du für dich nicht willst. Daherua t hei der Frage über das Eigenthiiin Der den Vorzug, deinVon d e i a Figeuthümer der Besitz übergeben worden ist.
7. Dieselben K. an Gerontius.
_, Da du angiebst, dass du durch Diejenigen, welche deine^schaffe geführt, Oelfrüchte gekauft, der Verkäufer aber nach^"M'fang des Kaufpreises den Coutract gebrochen habe, so ist,wen,, p er g 0 „ e j }j jjo j n deiner Gewalt gestanden, den Rauf ge-flossen haben, dir entweder durch dich selbst oder durchp'oen Beauftragten die Rauf klage erworben worden; haben""gegen Personen, die im eignen Rechte waren, diesen Con-ract deinem Auftrag zufolge geschlossen und sich selbst die. "'klage erworben, so wende dich durch dieselben oderUr cu Diejenigen, denen sie Auftrag gegeben haben, an den'""Petenten Richter, welcher nach Billigkeit, wie sie in die-jj r Art (Jontracten berücksichtigt zu werden pflegt, für deinee «'iediguiig sorgen wird.
8. Dieselben K. an Valentine
i , er n " t fre'wdem Gelde kauft, der erwirbt nicht Dem,■ir c "ein das Geld gehört, sondern sich selbst, sowohl die
a 'ifklage, als, wenn ihm der Besitz übergeben worden ist,au° V*^. 8 l% e «tl>uin. Da du nun angiebst, dass dein VetterColi- " >em ""^ de" 10 " 1 ] gemeinschaftlichen Vermögen Einiges^ ''"1t habe, so wirst du also klüger handeln, wenn du deindir 8' e 8 en ihn einklagst. Denn eine dingliche Klage stehtwegen der von ihni erkauften Sachen wider ihn nicht zu.
9. Dieselben K. an R ufi n a.
genth ^ . 1 " ,,<lert > dass > we,m Eil,er das Geld * aUt » das Ei "( | (1 I " ln mit heider Contrahenten Finverstä'uduiss, oder auch
Üben willen des Verkäufers allein, auf einen Andern
»oleh ?" werde - A «cli das ist deutlich verordnet, dass ein
öde, J , tr . act " ,,te >- Abwesenden, z. B. dwreh einen Boten
ourca einen Brief, abgeschlossen werden kann.