Codkx. L. IV. Tit. 50. Si <jitit alieri, etc.
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kauft ist. Wenn derselbe nicht so geliefert wird, so hat derKuufer seine Klage nicht auf [Rückgabe der] Kuufsumme,sondern auf Ersatz seines Schadens.
13. Dieselben K. an Alexander.Die Nutzungen müssen nach rechtsgültig vollendetem Con-tract nothwendig dem Käufer gehören, da ihm auch die Lastenzu tragen obliegt. Der Verkäufer kann auch nur den Kauf-Schilling, und wenn erweislich Verzug eingetreten ist, die■Zinsen, nach richterlichein Ermessen, fordern.
14. Dieselben K. an 11 u/o.
Der Käufer von Sclaven verlangt gewiss mit Recht, dassihm wegen Uebergabe derselben, und dass sie nicht entlaufenseien, so wie wegen ihrer Gesundheit, und dass sie keineLandstreicher seien, noch für gemachten Schaden haften, Ge-wahr geleistet werde.
15. Dieselben K. an Antonius.
Ueber das Maass des verkauften AVei/.ens kann der Käu-f e|, j wenn nichts verabredet und in der Lieferung kehl Ver-sag verhangen ist, nichts verlangen.
10. Dieselben K. an Cyrillus.Nach, vollendetem Rauf gehören bekanntermaassen dieJungen vom Vieh dem Käufer, dem Verkäufer müssen seinere dlicherweise gemachten Auslagen erstattet werden.
17. Dieselben K. an Hermianut u. Lupus,Da ihr angebt, dass ihr vom Nero, der kein Recht nn<Ie "i Grundstücke habe, aus demselben vertrieben worden seid,80 zeigt ihr, dass euch gegen Den, aus dessen Verkauf ihreuern Resitz daran herleitet, keine Klage zustehe. Ihr sehta,s o ein, dass ihr im Wege eines lnteruicts oder [sonst] einergestatteten Klage die Sache anbringen müsst.
Fünfzigster Titel.
&i quis alter i, vel sibi sub alterius nomi?ie,vcl aliena peeunia emerit.\ "enn Jemand für einen Andern, oder für sich unter cjnem andernKamtH, oder .mit fremdem (leide gekauft hat.)1. D. /v. Anl oiii uns an Secundinus.Wenn auch das Grundstück und die Sclaven mit deinesVaters Gelde gekauft worden sind, so kann docL, da deinerei «»en Angabe nach die Käufe im Namen deiner Mutter ge-sehen sind, dir nicht unbekannt sein, dass deine Mutter durch