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5 (1832)
Entstehung
Seite
650
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Codkx. L. IV. Tit. 49. De actiotiibws emli et venditi.

ist gewiss, dass er alle seine Reclite Jaran behalten hat. Dennauch die .Bezahlung der Abgabe von der U.ebergabe konnte,wenn diese nur verstellt war, die Wahrheit nicht ändern.Wenn du also dich an den Statthalter der Provinz wendest,tind dieser iiudet, dass weder dein Vater, noch seine Nach-folger den Käufer oder dessen auf irgend eine Weise gewor-dene Erben in den freien Besitz eingewiesen haben, so wirder unbedenklich aussprechen, dass nichts übertragen ist. Wenner aber dich mit der Kaufsklage auf die Einweisung- in denfreien Besitz belangt sieht, so wird er untersuchen, ob derKaufscbllling bezahlt sei, und findet er, dass derselbe nichtabgeführt sei, so wird er dafür sorgen, dass dir selbiger ent-richtet werde.

0. Dieselben K. an Anlipatra.

Wenn die Abg-abenlast des verkauften Guts vom Verkäu-fer, wissentlich oder unwissentlich, geringer angegeben wor-den ist, und sich grösser findet, so wird derselbe auf so vielin Anspruch genommen, als der Käufer weniger gegeben bä-hen würde, wenn er es von Anfang gewusst hätte. Sind ünnaber diese Lasten nnd Beschwerden bekannt gewesen, so hater gegen den Verkäufer keine Klage.

JO. Dieselben IC. an Attalus.Da der Verkäufer des Fleisches nach deiner Angabe denVertrag gebrochen und dasselbe nicht zur verabredeten # ei 'abgeliefert hat, so kannst du ihn auf den Schaden, den J'|davon hast, dass es dir damals nicht gescha/ft worden ist, beidem Statthalter der Provinz mit der Kauf klage belangen.

11. Dieselben K. an Iiucarpia.

Wenn der Verkäufer einer Sclavin dieselbe, nachdem ersie dir in Folge des Verkaufs übergeben, freigelassen hat, *°hat er derselben, da sie in fremdes Eigenthum übergegangenwar, die Freiheit nicht geben können. Hat er sie aber nacudem Verkauf, jedoch vor der Uebergabe freigelassen, so hatihn, als vollberechtigten Eigenthünier, nichts gehindert, » ,0zur Römischen civis zu machen; allein dir steht wegen desgebrochenen Vertrags die persönliche Klage gegen den Ver-käufer zu.

12. Dieselben K. an Crispinus.

Wie die Gefahr wegen Umschlagens einer gewissena r "tie erkauflen Weins, so fällt auch der Gewinn aus gestiege-nem Preise auf den Käufer, lind so wie dieses wahr ist, »*miiss auch die Uebereiukunft erfüllt werden, wenn Wein voneiner gewissen Beschailenheit und einem gewissen TMaasse ver-