Codex. L. IV. Tit. 49. De aclionibus emli et venditi. 649
«ass du in einem Contracte guten Glaubens, wobei auch Die-jenigen , die über fünfundzwanzig Jahre alt sind, iu Dingen,die hinterlistiger Weise geschehen, richterliche Hülfe finden,durch natürlichen (justo) Irrlhuin bewogen oder durch Betrug"es Gegners verleitet, für eine Schuld zu halten, was keine"War, contruhirt hast. Auch die vor dem Verkaufe erhobenen■Nutzungen, welche deiner Angabe nach im Verkauf nicht be-griffen waren, vom Käufer aber sich angemasst worden sind,kannst du mit derselben Klage zurückfordern.
"• D. K. DiocletianuB u. Maximianiis an Serpo dorus.
Aus einem Vertrage mit Angeld steht den Paciscentennu * eine persönliche Klage zu.
4. Dieselben K. an Mutianut.
Wenn die Uebergabe einer verkauften Sache nach demKanfcontract vom Verkäufer aus Frechheit nicht bewirkt wird,80 hat der Statthalter der Provinz die Verurtheilung auf soVle l zu stellen, als nach seinem Ermessen die JVichterfiilhing* e 8 Kaufes dein Käufer geschadet hat.
5. Dieselben K. an Decitna.
Der Statthalter der Provinz wird bedacht sein, den Käu-' er , der zum Besitz gelangt ist und Nutzungen erhoben hat,'" Zahlung des Theils vom Kaufgelde, welchen er noch inWanden hat, mit Zinsen, anzuhalten, welche Zinsen durch"| e Kiicksicbt auf die erhobenen Nutzungen und durch die Be-8 u "stigung der Minderjährigkeit, auch wenn kein Verzug stattStunden hat, begründet sind.
0. Dieselben K. an Neratiut.Die Verkaufsklage geht, wenn nicht gleich AnfangB etwasUntieres verabredet worden, nicht leicht auf den Widerruf«inea vollständigen Kaufs, sondern auf Einforderung des•Kaufpreises.
7. Dieselben K. an Diodorut.
Wenn du Sclaven verkauft und den Kaufschilling aus
»^eni, dir eigenthiimlich gehörigen, Sondergute bekommen
ast » ohne zu wissen, woher die Zahlung genommen werde:
80 f °lgt, dass dir die Klage auf den Kaufschilling noch ganz
^«steht, da die Zahlung des eignen Geldes des Verkäufers
en » Käufer keine Entledigung gewährt.
8. Dieselben K. an Eus ebius.
ka f ^ enn dein Vnter »einen Antheil am Grundstücke ver-n «> den freien Besitz daran aber nicht übergeben hat, so