648 Codex. L. IV. Tit. 49. De actionibus emli et venditi.
Weins entsteht, den Käufer. Alles dieses gilt nicht mir, wennWein, sondern auch, wenn Oel, oder Getreide, oder ähnlicheDinge verkauft werden, und selbige entweder schlechter wer-den , oder ganz verderben.
3. Dertelbt K. an DiapJiania.
Dass die Unredlichkeit des Verkäufers dem redlichen Käu-fer nicht schade, ist gewissen Hechtens.
4. D. K. Gordianu» an Silurut.Wenn Käufer und Verkäufer, hei einem nicht schriftli-chen Contracte, über den Preis einig- worden sind und vo" 1Verkäufer kein Verzug in der Uebergabe verhängt wordenist, so leidet es keinen Zweifel, dass die Sache auf Gefahrdes Käufers verkauft worden ist.
5. D. K. Dioc letianus u. Maxiinianus an Lcontiu'-Da du anführst, dass eine verkaufte einzelne Sache vonfler Gewalt des Feuers verzehrt worden sei, so geht, infe fttnicht der Kauf noch von einer Bedingung abhing, der Scha-den des Verlust« dieser Sache dich nichts an.
6. Dieselben K. an Caerulu».
Der Schaden, der durch den Tod einer verkauften Scia-vin entsteht, trifft auch vor der Uebergabe, wenn dieselbenicht durch den Verzng des Verkäufers aufgeschoben worde"ist, nicht den Verkäufer, sondern den Käufer, und ist dieSclavin nicht an einer vorher gehabten Krankheit gestorben,go kann der Käufer die Zahlung des Kaufschillings nicht m»Recht verweigern.
Neunundvierzigster Titel.
De actionibus emti et venditi.% (Von den Kaufs- und VerkaufWagen.)
1. D. K. Antoninus an Deliana.Erhebe gegen Den, welchem du den Acker verkauft hast,die Verkaufsklage. Denn gegen den Käufer, der dir persön-lich verpflichtet ist, hast du keine dingliche Klage.
2. D. K. Valerianus u. Gallienus und Milreg. ValeriatiV*
an D omitia nus.
n
Dn kannst wider deinen Gegner die Verkaufsklage ai»den Rückstand des Kaufgeldes anstellen. Es kann dir MM»dasjenige, -was etwa als von dir geschuldet in Gegenrechnunggebracht würde, nicht schaden, wenn du erweisen kannst,